Rechtliche Grundlagen: Was sagt das Gesetz?
Das deutsche Recht kennt für Immobilienkäufe ein klares Formerfordernis: Nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Diese Pflicht gilt nicht nur für den eigentlichen Kaufvertrag, sondern auch für den Vorvertrag, wenn er eine rechtlich bindende Verpflichtung zum späteren Abschluss des Hauptvertrags begründen soll.
Ein mündlicher Vorvertrag über einen Immobilienkauf ist damit grundsätzlich formnichtig gemäß § 125 BGB – er entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Dasselbe gilt für einen rein schriftlichen Vorvertrag ohne notarielle Beurkundung. Vielen Beteiligten ist dies nicht bewusst: Sie verlassen sich auf eine Zusage, die rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Die notarielle Beurkundung soll dabei nicht nur die Beweissicherheit gewährleisten, sondern auch die Parteien vor übereilten Entscheidungen schützen – gerade bei so bedeutenden wirtschaftlichen Schritten wie dem Erwerb einer Immobilie.