Rechtliche Grundlagen: Was ist eine Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist in §§ 883 ff. BGB geregelt. Sie ist eine Sicherungsvormerkung, die den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück dinglich absichert. Sobald der notarielle Kaufvertrag beurkundet ist, wird die Auflassungsvormerkung in der Regel unmittelbar danach beim Grundbuchamt beantragt und eingetragen.
Die zentrale Schutzwirkung ergibt sich aus § 883 Abs. 2 BGB: Verfügungen des Verkäufers über das Grundstück, die nach Eintragung der Vormerkung erfolgen, sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, soweit sie seinen gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Für die Löschung der Vormerkung ist § 875 BGB maßgeblich: Die Aufhebung eines Rechts am Grundstück – also auch die Löschung einer Vormerkung – erfordert die Aufgabeerklärung des Berechtigten sowie die Eintragung der Löschung ins Grundbuch. Das Grundbuchamt nimmt die Löschung nur vor, wenn eine Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten vorliegt (§ 19 GBO).
Ergänzend regelt § 886 BGB den Löschungsanspruch: Ist der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch erloschen, kann der Eigentümer vom Vormerkungsberechtigten die Abgabe der zur Löschung erforderlichen Erklärung verlangen.