Energieausweis bei Vermietung: Pflicht oder Kür? – Ihre rechtlichen Verpflichtungen als Vermieter

Inhaltsverzeichnis
energieausweis bei vermietung notwendig

Das Wichtigste im Überblick

Einleitung: Energieausweis - rechtliche Verpflichtung mit Konsequenzen

Wer eine Immobilie vermieten möchte, sieht sich heute mit zahlreichen rechtlichen Verpflichtungen konfrontiert. Eine der wichtigsten, aber oft unterschätzten Pflichten betrifft den Energieausweis. Seit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem nachfolgenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist die Vorlage eines Energieausweises bei der Vermietung nicht mehr nur eine freiwillige Serviceleistung, sondern eine gesetzlich verankerte Pflicht.

Für Vermieter bedeutet dies: Ohne gültigen Energieausweis verstößt die Vermietung gegen die gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden, der Mietvertrag bleibt aber wirksam. Diese scheinbar einfache Regel wirft in der Praxis jedoch viele Fragen auf und kann bei Nichtbeachtung empfindliche Sanktionen nach sich ziehen.

Rechtliche Grundlagen der Energieausweis-Pflicht

Gesetzliche Verankerung im Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude umfassend. Die Bestimmungen zum Energieausweis finden sich im Teil 5 des GEG, insbesondere in den §§ 80 ff. GEG, etwa zu Ausstellung, Verwendung und Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

Die Grundregel ist eindeutig: Wer ein Gebäude oder eine Wohnung vermieten möchte, muss bei einer Immobilienanzeige bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis angeben und den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen sowie unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags eine Kopie des Energieausweises an den Mieter übergeben. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Mietinteressent danach fragt oder nicht. Der Vermieter trägt die Verantwortung dafür, dass ein gültiger Ausweis zur Verfügung steht.

Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht

Nicht für alle Immobilien besteht die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises. Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen vor, die jedoch eng auszulegen sind. Für Baudenkmäler sind die Vorschriften des § 80 Abs. 3 bis 7 GEG (u. a. Ausstellungspflicht bei Vermietung/Verkauf und Vorlage-/Übergabepflichten) generell nicht anzuwenden. Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften über Energieausweise dieses Abschnitts nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 GEG).

Vermieter sollten sich jedoch nicht vorschnell auf eine Ausnahme berufen. Die Beweislast dafür, dass eine Ausnahme greift, liegt beim Eigentümer. Im Zweifel ist es rechtlich sicherer, einen Energieausweis erstellen zu lassen, als später wegen eines Verstoßes belangt zu werden.

Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis: Die richtige Wahl treffen

Der Verbrauchsausweis: kostengünstig aber weniger aussagekräftig

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre. Er ist deutlich günstiger zu erstellen, da keine aufwändige Gebäudeanalyse erforderlich ist. Für die Erstellung reichen in der Regel die Heizkostenabrechnungen und einige Angaben zum Gebäude aus.

Der Nachteil des Verbrauchsausweises liegt in seiner geringeren Aussagekraft. Der Energieverbrauch hängt stark vom Heizverhalten der Bewohner ab. Eine sparsam heizende Familie kann den Energieverbrauch eines schlecht gedämmten Gebäudes künstlich niedrig erscheinen lassen, während eine Familie mit hohem Wärmebedarf selbst in einem energieeffizienten Haus hohe Verbrauchswerte erzeugen kann.

Der Bedarfsausweis: präzise aber kostenintensiv

Der Bedarfsausweis ermittelt den theoretischen Energiebedarf eines Gebäudes anhand seiner baulichen Eigenschaften. Dabei werden Faktoren wie Dämmung, Heizungsanlage, Fenstergüte und Gebäudegeometrie berücksichtigt. Diese Analyse erfordert eine Vor-Ort-Begutachtung durch einen qualifizierten Energieberater und ist entsprechend kostenintensiver.

Der große Vorteil des Bedarfsausweises liegt in seiner Objektivität. Er zeigt den Energiebedarf unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten und ermöglicht Mietinteressenten eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Energiekosten.

Wann ist welcher Ausweis vorgeschrieben?

Das Gebäudeenergiegesetz schreibt nicht generell vor, welche Art von Energieausweis erstellt werden muss. Grundsätzlich kann der Eigentümer zwischen beiden Varianten wählen. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben, es sei denn, das Gebäude erfüllte bereits bei Fertigstellung oder infolge späterer Änderungen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977.

In der Praxis bedeutet dies: Ältere Einfamilienhäuser oder kleine Mehrfamilienhäuser aus den Baujahren vor 1977 benötigen fast immer einen Bedarfsausweis, sofern sie nicht umfassend energetisch saniert wurden. Bei neueren Gebäuden oder größeren Mehrfamilienhäusern haben Vermieter die freie Wahl.

Gültigkeitsdauer und Aktualisierungspflichten

Zehn Jahre Gültigkeit mit Einschränkungen

Ein Energieausweis ist grundsätzlich 10 Jahre gültig; er verliert seine Gültigkeit unabhängig davon, wenn nach § 80 Abs. 2 GEG im Zuge bestimmter baulicher Änderungen und entsprechender Gesamtgebäudeberechnungen ein neuer Ausweis auszustellen ist. Diese lange Gültigkeitsdauer soll verhindern, dass Eigentümer bei jeder Neuvermietung einen neuen Ausweis erstellen lassen müssen.

Werden am Gebäude wesentliche energetische Veränderungen vorgenommen, wie etwa der Austausch der Heizungsanlage, eine Dämmung der Fassade oder der Einbau neuer Fenster, kann der alte Energieausweis seine Gültigkeit verlieren. In solchen Fällen ist ein neuer Ausweis erforderlich, der die verbesserten energetischen Eigenschaften des Gebäudes widerspiegelt.

Praktische Herausforderungen bei der Gültigkeitsprüfung

In der Vermietungspraxis entstehen oft Unsicherheiten bezüglich der Gültigkeit bestehender Energieausweise. Vermieter stehen vor der Frage, ob kleinere Reparaturen oder Modernisierungen bereits eine Erneuerung des Ausweises erfordern. Als Faustregel gilt: Werden energetisch relevante Bauteile umfassend modernisiert und stimmen die Angaben des Energieausweises dadurch nicht mehr mit dem tatsächlichen Zustand überein, sollte ein neuer Ausweis erstellt werden.

Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie das Streichen der Fassade oder das Ausbessern kleinerer Schäden führen hingegen nicht zur Ungültigkeit des bestehenden Ausweises. Im Zweifel sollten Vermieter einen qualifizierten Energieberater konsultieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Typische Fallkonstellationen in der Vermietungspraxis

Szenario 1: Neuvermietung ohne vorhandenen Energieausweis

Ein häufiger Fall in der Praxis: Ein Vermieter möchte eine Wohnung neu vermieten, hat aber noch nie einen Energieausweis erstellen lassen. Spätestens zur ersten Besichtigung muss ein gültiger Ausweis vorliegen. Viele Vermieter unterschätzen den Zeitaufwand für die Erstellung und geraten unter Termindruck.

Die Erstellung eines Verbrauchsausweises dauert in der Regel wenige Tage bis eine Woche, während ein Bedarfsausweis aufgrund der erforderlichen Vor-Ort-Begutachtung mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Vermieter sollten daher frühzeitig mit der Beauftragung beginnen.

Szenario 2: Energieausweis bei Online-Inseraten

Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Vermieter dazu, bereits in Immobilienanzeigen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zu veröffentlichen, sofern zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt. Dazu gehören die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis), der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, die wesentlichen Energieträger für die Heizung sowie bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt auszuweisen.

Diese Pflicht wird in der Praxis häufig übersehen oder unvollständig umgesetzt. Immobilienportale haben ihre Eingabemasken entsprechend angepasst, dennoch versäumen viele Vermieter die vollständige Angabe der erforderlichen Daten. Dies kann bereits zu Sanktionen führen, noch bevor es zu einer Besichtigung kommt.

Szenario 3: Nachträgliche Vorlage des Energieausweises

Manchmal kommt es vor, dass bei der ersten Besichtigung kein Energieausweis vorgelegt wird, der Mietvertrag jedoch trotzdem zustande kommt. Vermieter sind dann verpflichtet, dem neuen Mieter unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags eine Kopie des Energieausweises zu übergeben.

Diese nachträgliche Vorlage schützt jedoch nicht vor möglichen Sanktionen wegen der versäumten Vorlage bei der Besichtigung. Zudem kann es zu Rechtsproblemen kommen, wenn der Mieter später geltend macht, er wäre bei Kenntnis der energetischen Eigenschaften des Gebäudes nicht in den Mietvertrag eingetreten.

Praktische Tipps für Vermieter

Frühzeitige Planung und Dokumentation

Erfolgreiche Vermietung erfordert eine durchdachte Vorbereitung. Vermieter sollten bereits bei der Entscheidung zur Vermietung prüfen, ob ein gültiger Energieausweis vorhanden ist. Falls nicht, sollte umgehend die Beauftragung eingeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass qualifizierte Energieberater gerade in der Hauptvermietungszeit stark ausgelastet sind.

Eine sorgfältige Dokumentation aller energetischen Eigenschaften des Gebäudes erleichtert die spätere Erstellung des Ausweises. Unterlagen zu Heizungsanlagen, durchgeführten Modernisierungen und Baupläne sollten griffbereit aufbewahrt werden. Diese Vorarbeit kann Zeit und Kosten bei der Ausweiserstellung sparen.

Qualifizierte Aussteller finden

Energieausweise dürfen nur von bestimmten Berufsgruppen ausgestellt werden. Dazu gehören Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauingenieure, Elektrotechnikingenieure und Physiker mit entsprechender Zusatzqualifikation. Auch Handwerksmeister bestimmter Gewerke können unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausstellung berechtigt sein.

Bei der Auswahl des Ausstellers sollten Vermieter auf die fachliche Qualifikation und Erfahrung achten. Billiganbieter im Internet bieten zwar kostengünstige Energieausweise an, die Qualität und rechtliche Sicherheit kann jedoch fragwürdig sein. Ein mangelhafter Energieausweis bietet keinen Schutz vor Sanktionen und kann zu Haftungsrisiken führen.

Integration in den Vermietungsprozess

Der Energieausweis sollte fester Bestandteil des Vermietungsprozesses werden. Erfahrene Vermieter legen den Ausweis bereits bei der ersten Besichtigung vor und erläutern die wichtigsten Kennwerte. Dies schafft Vertrauen und zeigt professionelles Vorgehen.

Für die spätere Übergabe an den Mieter empfiehlt es sich, eine Kopie des Energieausweises in die Übergabeunterlagen aufzunehmen. So ist die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung dokumentiert und rechtlich abgesichert.

Sanktionen und Rechtsdurchsetzung

Bußgeldverfahren und ihre Folgen

Bei Verstößen gegen die Energieausweis-Pflichten können die zuständigen Behörden nach den Ordnungswidrigkeitsvorschriften des Gebäudeenergiegesetzes Geldbußen von bis zu 10.000 Euro verhängen. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Bereits das Fehlen von Pflichtangaben in Immobilienanzeigen kann sanktioniert werden.

Die Durchsetzung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörden der Länder, die sowohl anlassbezogen als auch im Rahmen von Kontrollen tätig werden. Häufig werden Verstöße durch Hinweise von Mietinteressenten oder Konkurrenten bekannt. In einigen Bundesländern gibt es bereits systematische Kontrollen von Online-Inseraten.

Neben dem Bußgeld können weitere rechtliche Konsequenzen entstehen. Mieter könnten Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie nachweisen können, dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen energetischen Eigenschaften den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätten. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten sind möglich.

Haftungsrisiken gegenüber Mietern

Die fehlende oder unvollständige Vorlage eines Energieausweises kann zu Haftungsrisiken gegenüber dem Mieter führen. Wenn sich herausstellt, dass die tatsächlichen Energiekosten deutlich höher sind als aufgrund des nicht vorgelegten oder mangelhaften Energieausweises zu erwarten war, können Schadensersatzforderungen entstehen.

Besonders problematisch wird es, wenn Vermieter bewusst keinen Energieausweis vorlegen, um schlechte energetische Eigenschaften zu verschleiern. In solchen Fällen kann der Vorwurf der arglistigen Täuschung im Raum stehen, was weitreichende rechtliche Konsequenzen haben kann.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um die Immobilienvermietung stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen tragfähige Lösungsstrategien.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich wird der Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt; ist ein Gebäudeteil nach § 106 GEG getrennt zu behandeln, ist für diesen Teil ein eigener Energieausweis auszustellen. In den meisten Fällen reicht ein Ausweis für das gesamte Mehrfamilienhaus aus.

Die Gültigkeit des Energieausweises bezieht sich auf den Zeitpunkt der Vermietung. Läuft der Ausweis während eines bestehenden Mietverhältnisses ab, entstehen dadurch keine rechtlichen Probleme. Erst bei einer Neuvermietung ist wieder ein gültiger Ausweis erforderlich.

Nein, die Vorlagepflicht besteht unabhängig davon, ob der Interessent nach dem Ausweis fragt oder nicht. Der Vermieter ist verpflichtet, den Ausweis unaufgefordert bei der Besichtigung vorzulegen.

Für einen Verbrauchsausweis benötigen Sie die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre, Angaben zur beheizten Fläche, zum Baujahr und zur Art der Heizung. Zusätzlich sind Informationen über eventuelle Modernisierungen erforderlich.

Nein, Energieausweise dürfen nur von qualifizierten Fachleuten ausgestellt werden. Dazu gehören insbesondere bestimmte Ingenieure, Architekten und Handwerksmeister mit entsprechender Zusatzqualifikation. Die gesetzlichen Anforderungen an die Aussteller sind im Gebäudeenergiegesetz geregelt; eine konkrete Personalliste führen z.B. Kammern oder Fachportale.

Ein Verbrauchsausweis kostet typischerweise etwa 50 bis 150 Euro, ein Bedarfsausweis je nach Objekt und Anbieter häufig zwischen rund 300 und 800 Euro. Die Kosten trägt grundsätzlich der Vermieter als Eigentümer des Gebäudes.

Bei Zwischen- oder Untervermietung gelten die Energieausweis-Pflichten des Vermieters entsprechend: Vorlage bei Besichtigung und Übergabe unverzüglich nach Vertragsschluss. Der Untervermieter ist insoweit wie ein Vermieter zu behandeln.

Bei offensichtlichen Fehlern sollten Sie umgehend Kontakt mit dem Aussteller aufnehmen. Dieser ist zur kostenlosen Korrektur verpflichtet, wenn er den Fehler zu vertreten hat. Bei grundlegenden Fehlern kann eine komplette Neuerstellung erforderlich sein.

Achten Sie auf die fachliche Qualifikation des Ausstellers, Referenzen und transparente Preisgestaltung. Seriöse Anbieter informieren über ihre Qualifikation und erläutern den Erstellungsprozess. Bei Bedarfsausweisen sollte immer eine Vor-Ort-Besichtigung stattfinden.

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