Das Wichtigste im Überblick
- Der Heimfall im Erbbaurecht ermöglicht dem Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts und des darauf errichteten Gebäudes
- Heimfallgründe müssen im Erbbaurechtsvertrag konkret vereinbart werden und können nur bei vertraglich definierten Vertragsverletzungen geltend gemacht werden
- Bei Ausübung des Heimfalls steht dem Erbbauberechtigten grundsätzlich eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu; Inhalt und Ausschlussmöglichkeiten richten sich nach § 32 ErbbauRG
Was ist der Heimfall im Erbbaurecht?
Der Heimfall stellt ein besonderes Rechtsinstitut im Erbbaurecht dar, das dem Grundstückseigentümer unter bestimmten Umständen die Möglichkeit gibt, das Erbbaurecht vorzeitig zu beenden und das auf seinem Grundstück errichtete Bauwerk zurückzuerhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des Grundstückseigentümers vor erheblichen Vertragsverletzungen durch den Erbbauberechtigten.
Das Erbbaurecht nach § 1 ErbbauRG ist ein veräußerliches, vererbliches und zeitlich begrenztes Recht, ein Bauwerk auf oder unter einem fremden Grundstück zu errichten und zu nutzen. Während der Laufzeit des Erbbaurechts – die häufig zwischen 60 und 99 Jahren beträgt – kann der Erbbauberechtigte das Grundstück nutzen und bebauen, muss dafür aber einen jährlichen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zahlen.
Der Heimfall ermöglicht dem Grundstückseigentümer, sich von einem vertragsbrüchigen Erbbauberechtigten zu trennen und sein Grundstück mitsamt dem darauf errichteten Bauwerk zurückzuerhalten. Dies ist jedoch nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, um den Erbbauberechtigten vor willkürlichen Eingriffen zu schützen.
Rechtliche Grundlagen des Heimfalls
Die gesetzlichen Grundlagen für den Heimfall finden sich im Erbbaurechtsgesetz. Nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG kann als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte beim Eintritt vertraglich bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht auf den Grundstückseigentümer zu übertragen hat. Diese Vereinbarung wird als Heimfall bezeichnet.
§ 32 ErbbauRG regelt die Vergütung beim Heimfall: Nach § 32 ErbbauRG steht dem Erbbauberechtigten beim Heimfall grundsätzlich eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu. Diese Vergütung umfasst nicht nur das Bauwerk, sondern auch den Verlust des Nutzungsrechts am Grund und Boden. Inhalt und Höhe der Vergütung können vertraglich geregelt oder ausgeschlossen werden, mit der gesetzlichen Schranke in § 32 Abs. 2 ErbbauRG, der in bestimmten Fällen einen vollständigen Ausschluss verhindert.
Zum Vergleich: § 27 ErbbauRG regelt die Entschädigung für das Bauwerk beim Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf. Hier geht es ausschließlich um die Entschädigung für das Bauwerk, während die Vergütung beim Heimfall gemäß § 32 ErbbauRG das gesamte Erbbaurecht betrifft.
Bei der vertraglichen Ausgestaltung des Heimfalls sind die Parteien weitgehend frei. Sie können konkrete Heimfallgründe vereinbaren und die Vergütung regeln. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen jedoch den gesetzlichen Rahmen beachten und dürfen nicht sittenwidrig sein.
Nach § 11 ErbbauRG bedarf die Bestellung eines Erbbaurechts der Eintragung in das Grundbuch und der hierfür erforderlichen Erklärungen in der vorgeschriebenen Form. In der Praxis erfolgt dies regelmäßig durch notarielle Beurkundung. Auch spätere Änderungen des Erbbaurechtsvertrags, die etwa Heimfallregelungen betreffen, müssen entsprechend formell erfolgen.
Voraussetzungen für die Ausübung des Heimfalls
Damit der Grundstückseigentümer das Heimfallrecht ausüben kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein Heimfallgrund im Erbbaurechtsvertrag vereinbart worden sein. Eine stillschweigende oder nachträgliche Vereinbarung ist nicht ausreichend – die Heimfallregelung muss bei Bestellung des Erbbaurechts oder durch spätere formelle Vereinbarung festgelegt werden.
Die häufigsten Heimfallgründe sind:
Zahlungsverzug beim Erbbauzins: Zahlungsverzug beim Erbbauzins kann den Heimfallanspruch gesetzlich nur begründen, wenn der Erbbauberechtigte mit mindestens zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist. Diese Regelung findet sich in § 9 Abs. 4 ErbbauRG und stellt eine gesetzliche Mindestvoraussetzung dar. Vertragliche Klauseln orientieren sich regelmäßig an dieser gesetzlichen Vorgabe.
Verletzung der Baupflicht: Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte im Vertrag, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen, kann die erhebliche Überschreitung dieser Frist einen vertraglich vereinbarten Heimfallgrund darstellen.
Unzulässige Nutzungsänderung: Nutzt der Erbbauberechtigte das Grundstück entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, etwa indem er statt eines Wohnhauses ein Gewerbegebäude errichtet, kann auch dies zum Heimfall führen, sofern entsprechend vertraglich vereinbart.
Verfall des Bauwerks: Lässt der Erbbauberechtigte das Bauwerk verfallen oder unterlässt er notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, sodass der Wert des Grundstücks erheblich gemindert wird, kann der Grundstückseigentümer den Heimfall geltend machen, wenn dies als Heimfallgrund vereinbart wurde.
Zwangsversteigerung: In vielen Verträgen ist vereinbart, dass der Heimfall auch eintritt, wenn das Erbbaurecht zwangsversteigert werden soll.
Wichtig ist, dass die konkreten Heimfallgründe vertraglich definiert sein müssen. Das Gesetz gibt keine generelle Regelung vor, welche Pflichtverletzungen den Heimfall rechtfertigen. Die Parteien können dies individuell festlegen, wobei die vertraglichen Regelungen verhältnismäßig sein und den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen müssen.
Zudem muss der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten in der Regel zunächst eine angemessene Frist zur Behebung der Vertragsverletzung setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstreicht, kann der Heimfall erklärt werden.
Die Heimfallerklärung selbst bedarf keiner besonderen Form, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Die Heimfallerklärung begründet den vertraglichen Übertragungsanspruch gemäß § 2 Nr. 4 ErbbauRG. Das Erbbaurecht erlischt erst mit der Übertragung und nachfolgender Vereinigung oder Löschung im Grundbuch. Das Bauwerk ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gemäß § 12 Abs. 1 ErbbauRG und wird bei Erlöschen des Erbbaurechts Bestandteil des Grundstücks nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG. Der bisherige Erbbauberechtigte verliert seine Rechte am Grundstück und am Bauwerk.
Vergütung beim Heimfall: Anspruch und Berechnung
Auch wenn der Heimfall durch eine Vertragsverletzung des Erbbauberechtigten ausgelöst wird, steht diesem in vielen Fällen eine Vergütung für das Erbbaurecht zu. Dies ergibt sich aus § 32 ErbbauRG und dient dem Schutz des Erbbauberechtigten vor einem unverhältnismäßigen Vermögensverlust. Die Vergütung beim Heimfall unterscheidet sich von der Entschädigung beim regulären Zeitablauf nach § 27 ErbbauRG: Während § 27 ErbbauRG nur das Bauwerk betrifft, umfasst die Vergütung nach § 32 ErbbauRG das gesamte Erbbaurecht einschließlich des Nutzungsrechts am Grundstück.
Die Höhe der Vergütung beim Heimfall richtet sich primär nach den vertraglichen Vereinbarungen. Übliche Regelungen sehen vor:
Zeitwertregelung: Der Erbbauberechtigte erhält einen Bruchteil des aktuellen Verkehrswerts des Bauwerks, etwa zwei Drittel oder drei Viertel. Diese Regelung berücksichtigt, dass der Erbbauberechtigte durch die Vertragsverletzung den Heimfall selbst verursacht hat.
Restwertregelung: Die Vergütung bemisst sich nach dem Verhältnis der abgelaufenen zur vereinbarten Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts. Hat ein auf 99 Jahre bestelltes Erbbaurecht bereits 50 Jahre bestanden, würde der Erbbauberechtigte etwa die Hälfte des Zeitwerts erhalten.
Vergütungsausschluss: Vertraglich kann auch vereinbart werden, dass bei bestimmten schwerwiegenden Vertragsverletzungen keine Vergütung gezahlt wird. Solche Regelungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie nicht sittenwidrig sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. § 32 Abs. 2 ErbbauRG setzt dem Vergütungsausschluss gesetzliche Grenzen.
Bei der Berechnung der Vergütung ist der Zeitpunkt der Heimfallerklärung maßgeblich. Der Verkehrswert des Bauwerks wird in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt. Von dem ermittelten Wert sind eventuelle Belastungen des Erbbaurechts zu berücksichtigen.
Fehlt eine vertragliche Regelung zur Vergütung beim Heimfall vollständig, hat der Erbbauberechtigte Anspruch auf eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht. Die Gerichte orientieren sich dabei an den bei vergleichbaren Erbbaurechten üblichen Regelungen.
Der Anspruch auf Vergütung beim Heimfall entsteht mit der wirksamen Heimfallerklärung. Die Vergütung ist typischerweise Zug um Zug gegen Übertragung und Räumung fällig. In der Praxis wird die Vergütung häufig zeitgleich mit der Übergabe des Bauwerks gezahlt.
Der Heimfallprozess in der Praxis
Wenn ein Grundstückseigentümer den Heimfall geltend machen möchte, sollte er strukturiert vorgehen:
Prüfung der vertraglichen Voraussetzungen: Zunächst ist zu klären, ob im Erbbaurechtsvertrag überhaupt eine Heimfallregelung vereinbart wurde und ob die konkrete Vertragsverletzung als Heimfallgrund erfasst ist.
Dokumentation der Vertragsverletzung: Die Pflichtverletzung des Erbbauberechtigten sollte sorgfältig dokumentiert werden. Bei Zahlungsverzug sind dies etwa Mahnungen und Zahlungsnachweise, bei baulichen Mängeln Fotos und eventuell Gutachten.
Abmahnung und Fristsetzung: In den meisten Fällen muss der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten zunächst eine angemessene Frist zur Behebung der Vertragsverletzung setzen. Diese Frist sollte schriftlich gesetzt werden und konkret benennen, welche Maßnahmen der Erbbauberechtigte ergreifen muss.
Heimfallerklärung: Lässt der Erbbauberechtigte die Frist verstreichen, ohne die Vertragsverletzung zu beheben, kann der Grundstückseigentümer den Heimfall erklären. Diese Erklärung sollte schriftlich erfolgen und eindeutig formuliert sein.
Grundbuchberichtigung: Nach der Übertragung des Erbbaurechts und dessen Erlöschen muss das Grundbuch berichtigt werden. Beim Heimfall bleiben Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie Reallasten bestehen; andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen. Soweit der Erbbauberechtigte persönlich haftet, übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek beziehungsweise entsprechend bei Grund- und Rentenschulden gemäß § 33 ErbbauRG.
Zahlung der Vergütung: Der Grundstückseigentümer muss die vereinbarte Vergütung beim Heimfall zahlen. Die Übergabe des Bauwerks erfolgt häufig Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung.
In der Praxis kommt es beim Heimfall häufig zu Streitigkeiten über das Vorliegen der Heimfallvoraussetzungen oder die Höhe der Vergütung. Beide Parteien sollten sich daher frühzeitig rechtlich beraten lassen.
Wenn Sie vor einem Immobilienkauf oder -verkauf stehen oder Probleme mit einem bestehenden Erbbaurechtsvertrag haben, unterstützen wir Sie gerne mit fundierter rechtlicher Beratung. Vereinbaren Sie einen Termin für eine umfassende Analyse Ihrer Situation.
Checkliste: Heimfall im Erbbaurecht
Für Grundstückseigentümer vor Ausübung des Heimfalls:
- Erbbaurechtsvertrag auf Heimfallklauseln überprüfen
- Konkrete Vertragsverletzung dokumentieren
- Schwere der Vertragsverletzung beurteilen – ist sie als Heimfallgrund vertraglich erfasst?
- Abmahnung formulieren und dem Erbbauberechtigten angemessene Frist setzen
- Fristablauf abwarten und prüfen, ob Vertragsverletzung behoben wurde
- Heimfallerklärung schriftlich formulieren und dem Erbbauberechtigten zustellen
- Höhe der Vergütung beim Heimfall berechnen oder berechnen lassen
- Belastungen des Erbbaurechts prüfen (Grundpfandrechte etc.) – diese bleiben nach § 33 ErbbauRG bestehen
- Grundbuchberichtigung nach Übertragung veranlassen
- Vergütungszahlung vorbereiten (typischerweise Zug um Zug)
Für Erbbauberechtigte bei drohender Heimfallgeltendmachung:
- Vertragliche Pflichten überprüfen – liegt tatsächlich eine Verletzung vor, die als Heimfallgrund vereinbart ist?
- Vertragsverletzung unverzüglich beheben, sofern möglich
- Bei finanziellen Schwierigkeiten Stundung oder Ratenzahlung mit Grundstückseigentümer vereinbaren
- Heimfallregelung im Vertrag auf Wirksamkeit prüfen lassen
- Fristen beachten – rechtzeitig auf Abmahnungen reagieren
- Höhe der Vergütung beim Heimfall überprüfen
- Eigene Rechte dokumentieren (Investitionen ins Bauwerk etc.)
- Bei Unklarheiten rechtlichen Rat einholen, bevor der Heimfall ausgesprochen wird
- Vergleichsverhandlungen erwägen – oft günstiger als Heimfall
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Heimfall und normalem Ende des Erbbaurechts?
Der Heimfall ist eine vorzeitige Beendigung des Erbbaurechts aufgrund einer vertraglich definierten Vertragsverletzung durch den Erbbauberechtigten. Das normale Ende tritt nach Ablauf der vereinbarten Erbbaurechtszeit ein. Beim Heimfall ist die Vergütung häufig niedriger als bei regulärem Ablauf, da der Erbbauberechtigte die Beendigung selbst verschuldet hat. Zudem unterscheiden sich die Rechtsgrundlagen: § 32 ErbbauRG regelt die Vergütung beim Heimfall für das gesamte Erbbaurecht, während § 27 ErbbauRG die Entschädigung nur für das Bauwerk beim Zeitablauf betrifft.
Kann ich als Erbbauberechtigter den Heimfall verhindern?
Ja, in den meisten Fällen können Sie den Heimfall verhindern, indem Sie die Vertragsverletzung rechtzeitig beheben. Wenn der Grundstückseigentümer Ihnen eine Abmahnung mit Fristsetzung zusendet, sollten Sie die Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist beseitigen. Bei Zahlungsverzug bedeutet dies, die ausstehenden Erbbauzinsen zu zahlen, bei baulichen Mängeln, die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.
Wie hoch ist die Vergütung beim Heimfall?
Die Höhe der Vergütung beim Heimfall richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Üblich sind zwei Drittel oder drei Viertel des aktuellen Verkehrswerts des Bauwerks. Manche Verträge sehen eine zeitanteilige Berechnung vor, bei der die Vergütung umso niedriger ausfällt, je länger das Erbbaurecht bereits bestand. In Ausnahmefällen kann vertraglich auch vereinbart sein, dass bei besonders schweren Vertragsverletzungen keine Vergütung gezahlt wird, wobei § 32 Abs. 2 ErbbauRG dem Vergütungsausschluss gesetzliche Grenzen setzt.
Muss der Grundstückseigentümer mir vor Ausübung des Heimfalls eine Frist setzen?
In den meisten Fällen ja. Der Grundstückseigentümer muss dem Erbbauberechtigten grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Behebung der Vertragsverletzung setzen. Nur wenn diese Frist erfolglos verstreicht, kann der Heimfall erklärt werden. Ausnahmen gelten nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen oder wenn eine Behebung der Vertragsverletzung offensichtlich unmöglich ist.
Kann ich als Grundstückseigentümer den Heimfall auch ohne konkrete Heimfallklausel ausüben?
Nein, der Heimfall muss im Erbbaurechtsvertrag als Inhalt des Erbbaurechts gemäß § 2 Nr. 4 ErbbauRG vereinbart worden sein. Ohne eine solche Vereinbarung gibt es keinen Heimfallanspruch, selbst wenn der Erbbauberechtigte erhebliche Vertragsverletzungen begeht. Sie können in diesem Fall andere rechtliche Schritte erwägen, dies ist jedoch deutlich schwieriger durchzusetzen als ein vertraglich vereinbarter Heimfall.
Wie lange dauert es, bis der Heimfall rechtlich wirksam wird?
Die Heimfallerklärung begründet mit Zugang beim Erbbauberechtigten den Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts. Das Erbbaurecht erlischt jedoch erst mit der Übertragung und anschließender Vereinigung oder Löschung im Grundbuch. Anschließend muss noch das Grundbuch berichtigt werden, was einige Wochen bis Monate dauern kann. Die Vergütung beim Heimfall ist typischerweise Zug um Zug gegen Übergabe des Bauwerks fällig.
Kann ich gegen einen Heimfall vorgehen?
Ja, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen für den Heimfall nicht vorliegen oder die Heimfallerklärung unwirksam ist, können Sie dagegen gerichtlich vorgehen. Sie sollten unverzüglich nach Erhalt der Heimfallerklärung rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls eine negative Feststellungsklage erheben, mit der Sie feststellen lassen, dass das Erbbaurecht nicht wirksam übertragen werden muss.
Was geschieht mit Mietern, wenn mein Erbbaurecht heimfällt?
Bestehende Miet- und Pachtverhältnisse bleiben beim Heimfall grundsätzlich bestehen. Der Grundstückseigentümer tritt als neuer Eigentümer in Ihre Position als Vermieter ein. Die Mieter können sich nicht gegen den Heimfall wehren, behalten aber alle Rechte aus ihren Mietverträgen, einschließlich Kündigungsschutz.
Kann ich nach dem Heimfall das Grundstück zurückerwerben?
Grundsätzlich ja, wenn der Grundstückseigentümer bereit ist, Ihnen das Grundstück zu verkaufen oder ein neues Erbbaurecht zu bestellen. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht. Die Konditionen eines solchen Geschäfts können Sie frei verhandeln. In der Praxis ist eine solche Lösung jedoch eher selten, da beide Parteien nach einem Heimfall häufig kein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit haben.