Makleralleinauftrag kündigen: Rechte, Fristen und rechtssichere Kündigung

Inhaltsverzeichnis
makleralleinauftrag kündigen​

Das Wichtigste im Überblick

Einleitung: Warum die Kündigung eines Makleralleinauftrags relevant ist

Ein Makleralleinauftrag bindet Immobilieneigentümer exklusiv an einen bestimmten Makler und schließt die parallele Beauftragung anderer Makler aus. Doch was passiert, wenn die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht verläuft oder sich die Umstände ändern? Die Kündigung eines Makleralleinauftrags ist ein wichtiges Thema, das viele Immobilieneigentümer beschäftigt.

Anders als bei einfachen Makleraufträgen entstehen bei Alleinaufträgen besondere rechtliche Bindungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit ausschließlich mit dem beauftragten Makler zusammenzuarbeiten. Diese Exklusivität bringt sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich und macht die Kenntnis der Kündigungsmodalitäten besonders wichtig.

Die rechtssichere Beendigung eines Makleralleinauftrags erfordert die Beachtung verschiedener Aspekte: von vertraglichen Kündigungsfristen über gesetzliche Regelungen bis hin zu besonderen Kündigungsgründen. Fehler bei der Kündigung können kostspielige Konsequenzen haben und zu Schadensersatzforderungen führen.

Rechtliche Grundlagen des Makleralleinauftrags

Der Makleralleinauftrag ist rechtlich als Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB einzuordnen, jedoch mit der besonderen Vereinbarung der Exklusivität. Diese Ausschließlichkeitsvereinbarung begründet für beide Vertragsparteien besondere Rechte und Pflichten.

Wesentliche Merkmale des Makleralleinauftrags:

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keinen anderen Makler zu beauftragen und das Objekt nicht selbst zu vermarkten. Im Gegenzug übernimmt der Makler die Verpflichtung zur intensiven und professionellen Vermarktung der Immobilie. Diese gegenseitigen Verpflichtungen unterscheiden den Alleinauftrag vom einfachen Maklerauftrag erheblich.

Die Vertragslaufzeit ist meist befristet, typischerweise auf drei bis sechs Monate. Ein befristeter Makleralleinauftrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch nach § 620 Abs. 1 BGB, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung ist nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung möglich.

Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Makleralleinauftrag:

Einfacher Makleralleinauftrag unterscheidet sich vom qualifizierten Makleralleinauftrag, der auch Eigengeschäfte des Auftraggebers untersagt. Beim einfachen Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber lediglich, keine weiteren Makler parallel zu beauftragen. Der qualifizierte Alleinauftrag hingegen verpflichtet ihn zugleich, sämtliche Interessenten an den Makler zu verweisen, also auch Eigengeschäfte zu unterlassen.

Vertragsgestaltungen unterliegen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer strengen Wirksamkeitskontrolle, insbesondere hinsichtlich Laufzeit und Bindung, um eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers nach § 307 BGB zu vermeiden.

Form und Inhalt des Makleralleinauftrags:

Der Makleralleinauftrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, da weder § 652 BGB noch andere Vorschriften eine besondere Form verlangen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch dringend die Schriftform, insbesondere mit klaren Regelungen zu Laufzeit, Vergütung und Leistungsumfang. Fehlen wesentliche Vereinbarungen, können sich daraus Interpretationsspielräume ergeben, die bei einer späteren Kündigung relevant werden können.

Ordentliche Kündigung: Fristen und Modalitäten

Die ordentliche Kündigung richtet sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Existiert keine ausdrückliche Regelung, finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts aus den §§ 620 ff. BGB entsprechend Anwendung, wobei die besonderen Bedürfnisse des Maklervertrags zu berücksichtigen sind.

Kündigungsfristen bei vertraglicher Vereinbarung:

Viele Makleralleinaufträge enthalten Kündigungsklauseln mit Fristen von 14 Tagen zum Monatsende. Diese Frist hat sich in der Branche als Standard etabliert und berücksichtigt die Interessen beider Vertragsparteien angemessen. Kürzere Fristen sind möglich, längere Fristen sollten besonders geprüft werden, da sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligen können.

Besonderheiten bei befristeten Verträgen:

Ein befristeter Makleralleinauftrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch nach § 620 Abs. 1 BGB. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Klausel, besteht lediglich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.

Unbefristete Makleralleinaufträge:

Bei unbefristeten Maklerverträgen kommen die Kündigungsfristen des § 621 BGB, soweit einschlägig, analog zur Anwendung, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde und der Charakter des Vertrages nicht entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass Maklerverträge keine typischen dauerhaften Dienstverträge darstellen, sondern meist punktuelle Dienstleistungen betreffen.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Neben der ordentlichen Kündigung steht beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB offen. Nach ständiger Rechtsprechung findet § 626 BGB auch auf Maklerverträge Anwendung, sofern diese als Dienstverträge zu qualifizieren sind. Diese Form der Kündigung ermöglicht die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung von Kündigungsfristen.

Wichtige Gründe aus Sicht des Auftraggebers:

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zugemutet werden kann. Die Beurteilung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Häufige Gründe für eine fristlose Kündigung sind erhebliche Pflichtverletzungen des Maklers, wie etwa die unzureichende oder völlig unterlassene Vermarktung der Immobilie. Wenn der Makler über längere Zeiträume keine nachweisbaren Vermarktungsaktivitäten entfaltet, kann dies einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.

Weitere typische Kündigungsgründe sind unprofessionelles Verhalten gegenüber Kaufinteressenten, die Überschreitung vereinbarter Preisvorstellungen ohne Rücksprache oder die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten. Auch die wiederholte Nichtbeachtung von Besichtigungsterminen oder die mangelnde Erreichbarkeit können je nach Umständen einen wichtigen Grund darstellen.

Vertrauensverlust als Kündigungsgrund:

Da der Makleralleinauftrag ein Vertrauensverhältnis begründet, kann auch ein nachhaltiger Vertrauensverlust einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Makler falsche Angaben über seine Qualifikation oder Erfahrung gemacht hat oder wenn sich herausstellt, dass Interessenkonflikte bestehen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt derjenige, der die fristlose Kündigung ausspricht. Daher sollten alle relevanten Umstände sorgfältig dokumentiert werden. Kommunikation sollte schriftlich erfolgen und Pflichtverletzungen sollten zeitnah gerügt werden.

Typische Fallkonstellationen und Lösungsansätze

Fall 1: Unzureichende Vermarktungsaktivitäten

Ein häufiger Streitpunkt entsteht, wenn Auftraggeber mit den Vermarktungsbemühungen des Maklers unzufrieden sind. Nicht jede subjektive Unzufriedenheit rechtfertigt jedoch eine außerordentliche Kündigung. Entscheidend ist, ob der Makler objektiv seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.

Der Makler muss nachweisen können, welche konkreten Vermarktungsmaßnahmen er ergriffen hat. Dazu gehören Inserate in relevanten Portalen, die Erstellung professioneller Exposés, die Durchführung von Besichtigungen und die aktive Ansprache potenzieller Käufer. Bleibt der Makler diese Nachweise schuldig oder sind die Aktivitäten erkennbar unzureichend, kann dies einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen.

Lösungsansatz: Vor einer Kündigung sollte der Makler schriftlich zur Leistung aufgefordert und eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Fall 2: Änderung der persönlichen Umstände

Verkäufer geraten manchmal in Situationen, in denen sie den Verkauf nicht mehr fortsetzen möchten oder können. Typische Beispiele sind familiäre Veränderungen, finanzielle Schwierigkeiten oder berufliche Veränderungen, die einen Umzug überflüssig machen.

Eine Änderung der persönlichen Umstände allein rechtfertigt grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung, da das Risiko solcher Veränderungen im Bereich des Auftraggebers liegt. Bei unbefristeten Verträgen oder Verträgen mit Kündigungsklausel ist jedoch eine ordentliche Kündigung möglich.

Lösungsansatz: Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ist oft die beste Lösung. Viele Makler zeigen Verständnis für außergewöhnliche Lebensumstände und stimmen einer kostenfreien Vertragsbeendigung zu, insbesondere wenn noch keine erheblichen Aufwendungen entstanden sind.

Fall 3: Preisvorstellungen und Verhandlungsführung

Konflikte entstehen häufig bezüglich der Preisgestaltung und Verhandlungsführung. Wenn der Makler eigenmächtig Preisreduzierungen vornimmt oder Verhandlungen ohne Rücksprache führt, kann dies die Vertrauensgrundlage erschüttern.

Der Makler ist grundsätzlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden, insbesondere was den Verkaufspreis betrifft. Eigenständige Abweichungen von den Vorgaben ohne vorherige Abstimmung können eine Pflichtverletzung darstellen. Gleichzeitig hat der Makler jedoch eine Beratungspflicht und sollte unrealistische Preisvorstellungen ansprechen.

Lösungsansatz: Klare Kommunikation und schriftliche Vereinbarungen über Preisflexibilität können Konflikte vermeiden. Bei grundsätzlichen Meinungsverschieden über die Vermarktungsstrategie kann eine einvernehmliche Vertragsbeendigung sinnvoller sein als ein langwieriger Streit.

Praktische Tipps für eine rechtssichere Kündigung

Vorbereitung der Kündigung:

Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, sollten alle relevanten Vertragsunterlagen geprüft werden. Insbesondere die vereinbarten Kündigungsfristen, besondere Kündigungsmodalitäten und eventuelle Ausschlussklauseln sind zu beachten. Eine sorgfältige Analyse der Vertragsbedingungen kann spätere Rechtsprobleme vermeiden.

Dokumentieren Sie alle relevanten Umstände, die zur Kündigung führen. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind konkrete Pflichtverletzungen oder Kündigungsgründe zu belegen. Sammeln Sie E-Mails, Gesprächsnotizen, Fotos oder andere Belege, die Ihre Position stützen.

Formulierung der Kündigungserklärung:

Eine wirksame Kündigung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Vermeiden Sie mehrdeutige Formulierungen oder bloße Androhungen. Die Kündigung sollte klar zum Ausdruck bringen, dass das Vertragsverhältnis beendet werden soll.

Bei ordentlicher Kündigung genügt ein einfacher Hinweis auf die Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Frist. Bei außerordentlicher Kündigung sollten die maßgeblichen Kündigungsgründe zumindest in Grundzügen dargelegt werden, um die Berechtigung der fristlosen Kündigung zu verdeutlichen.

Zustellungsnachweis sicherstellen:

Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung der Kündigung von entscheidender Bedeutung. Wählen Sie einen Zustellungsweg, der eine sichere Beweisführung ermöglicht. Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung sind die sichersten Methoden.

Bei E-Mail-Kündigung sollten Sie eine Empfangsbestätigung anfordern und sich den Zugang der Nachricht bestätigen lassen. Beachten Sie, dass E-Mails in Spam-Ordnern landen können und daher nicht immer zeitnah zur Kenntnis genommen werden.

Wenn Sie sich für eine Kündigung entschieden haben, sollten Sie diese zeitnah umsetzen. Längeres Zuwarten nach Bekanntwerden von Kündigungsgründen kann als Verwirkung der Kündigungsrechte interpretiert werden. Dies gilt insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen aus wichtigem Grund.

Checkliste für die Kündigung eines Makleralleinauftrags

Vor der Kündigung prüfen:

  • Vertragliche Kündigungsfristen und -modalitäten kontrollieren
  • Bei befristeten Verträgen: Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten prüfen
  • Kündigungsgründe dokumentieren und Belege sammeln
  • Alternative Lösungen erwägen (einvernehmliche Aufhebung, Nachbesserung)
  • Rechtliche Konsequenzen abwägen (mögliche Schadensersatzansprüche)

Bei der Kündigungsformulierung beachten:

  • Eindeutige und unmissverständliche Kündigungserklärung
  • Konkrete Angabe des Kündigungstermins
  • Bei außerordentlicher Kündigung: Kündigungsgründe benennen
  • Schriftform wählen für Rechtssicherheit
  • Vollständige Anschrift und Datum nicht vergessen

Nach der Kündigung:

  • Zustellungsnachweis sichern und aufbewahren
  • Weitere Kommunikation dokumentieren
  • Eventuelle Widersprüche oder Einwände des Maklers prüfen lassen
  • Rückgabe von Unterlagen und Schlüsseln regeln
  • Bei Streitigkeiten frühzeitig rechtliche Beratung einholen

Häufig gestellte Fragen

Ein befristeter Makleralleinauftrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch nach § 620 Abs. 1 BGB. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Klausel, besteht lediglich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.

Die ordentliche Kündigung richtet sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Existiert keine ausdrückliche Regelung, finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts aus den §§ 620 ff. BGB entsprechend Anwendung, wobei die besonderen Bedürfnisse des Maklervertrags zu berücksichtigen sind. Bei unbefristeten Verträgen kommen die Kündigungsfristen des § 621 BGB analog zur Anwendung.

Bei einer ordentlichen Kündigung ist keine Begründung erforderlich. Anders verhält es sich bei der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – hier sollten die maßgeblichen Kündigungsgründe zumindest in Grundzügen dargelegt werden, um die Berechtigung der fristlosen Kündigung zu verdeutlichen.

Bei einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung entstehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche. Bei einer außerordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund oder bei einer nicht ordnungsgemäßen Kündigung können jedoch Schadensersatzforderungen entstehen. Diese können entgangene Provision oder Aufwendungen für die bisherige Vermarktung umfassen.

Nach wirksamer Beendigung des Maklervertrags ist der Makler nicht mehr berechtigt, das Objekt zu vermarkten oder Besichtigungen durchzuführen. Bereits vereinbarte Termine sollten abgesagt werden. Der Makler hat Anspruch auf Provision, wenn seine Tätigkeit ursächlich für den späteren Vertragsabschluss war nach § 652 Abs. 1 BGB. In der Praxis wird ein Anspruch häufig noch bei zeitnahen Abschlüssen nach Vertragsende anerkannt, sofern ein enger Zusammenhang besteht. Eine starre Sperrfrist gibt es jedoch nicht.

Nein, während der Kündigungsfrist bleibt die Exklusivbindung bestehen. Die Beauftragung eines anderen Maklers oder der Eigenverkauf während dieser Zeit würde eine Vertragsverletzung darstellen und kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Halten Sie alle relevanten Kommunikation schriftlich fest, machen Sie Screenshots von mangelhaften Inseraten, dokumentieren Sie versäumte Termine und sammeln Sie alle Belege für unzureichende Vermarktungsaktivitäten. Eine chronologische Auflistung aller Vorkommnisse erleichtert später die Beweisführung.

Ja, bei Pflichtverletzungen des Maklers ist es oft sinnvoll, zunächst eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung zur Nachbesserung auszusprechen. Dies dokumentiert die Probleme und gibt dem Makler die Chance zur Korrektur. Erst bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Die Kosten für Exposés, Fotos und andere Vermarktungsunterlagen trägt grundsätzlich der Makler, da sie zu seinen vertraglichen Verpflichtungen gehören. Nur bei besonderen, über den Standard hinausgehenden Leistungen, die ausdrücklich vereinbart wurden, können gesonderte Kostentragungsregelungen gelten.

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