Makleralleinauftrag: Vorteile und Nachteile für Verkäufer und Käufer

Inhaltsverzeichnis
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Das Wichtigste im Überblick

Einleitung: Was ist ein Makleralleinauftrag?

Der Makleralleinauftrag ist eine besondere Form des Maklervertrags, die in Deutschland immer häufiger zum Einsatz kommt. Dabei verpflichtet sich der Immobilieneigentümer, ausschließlich einen einzigen Makler mit dem Verkauf oder der Vermietung seiner Immobilie zu beauftragen. Diese Exklusivität bringt sowohl für Verkäufer als auch für Makler spezifische Vor- und Nachteile mit sich.

In Zeiten eines dynamischen Immobilienmarkts stehen Eigentümer vor der wichtigen Entscheidung: Sollen sie mehrere Makler parallel beauftragen oder sich für einen Alleinauftrag entscheiden? Diese Wahl hat weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen, die eine fundierte Abwägung erfordern.

Die rechtlichen Grundlagen für Maklerverträge finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 652 bis 654 BGB, wobei in Einzelfällen auch §§ 655, 656d BGB zu berücksichtigen sind. Während der einfache Maklerauftrag dem Eigentümer die Freiheit lässt, parallel weitere Makler zu beauftragen, schränkt der Alleinauftrag diese Möglichkeit bewusst ein.

Rechtliche Grundlagen des Makleralleinauftrags

Der Makleralleinauftrag stellt rechtlich gesehen eine Sonderform des Maklervertrags dar, die sich vom einfachen Maklerauftrag wesentlich unterscheidet. Während beim einfachen Auftrag der Eigentümer berechtigt ist, mehrere Makler gleichzeitig zu beauftragen, verzichtet er beim Alleinauftrag auf diese Möglichkeit.

Die rechtliche Besonderheit liegt in der Exklusivitätsklausel: Der Auftraggeber verpflichtet sich vertraglich dazu, während der Vertragslaufzeit keinen anderen Makler zu beauftragen. Diese Selbstbindung führt zu spezifischen Rechtsfolgen, die beide Vertragsparteien beachten müssen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 652 bis 654 BGB. Für Alleinaufträge gelten darüber hinaus die individuell getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die die gesetzlichen Regelungen modifizieren können.

Gemäß § 652 BGB hat ein Makler grundsätzlich nur dann Anspruch auf Provision, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Beim Alleinauftrag können im Vertrag abweichende Provisionsregelungen getroffen werden, beispielsweise dass auch bei Eigenverkauf Provision anfällt. Solche Klauseln sind jedoch rechtlich umstritten und werden von Gerichten häufig als unwirksam angesehen, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers führen.

Die Vertragslaufzeit beim Alleinauftrag ist üblicherweise länger als bei einfachen Maklerverträgen und beträgt oft drei bis sechs Monate. Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit ist meist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung bleibt jedoch möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (beispielsweise Nichterfüllung vertraglicher Pflichten des Maklers).

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Regelung zur Eigenvermarktung: Klauseln, die dem Eigentümer auch den Verkauf an persönliche Bekannte und eine Eigenvermarktung vollständig untersagen, sind rechtlich bedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden solche Klauseln oft als unangemessen und unwirksam angesehen. Im Vertrag sollte eine Ausnahme für Verkäufe an persönlich bekannte Interessenten vorgesehen werden.

Vorteile des Makleralleinauftrags für Verkäufer

Intensive Betreuung und höhere Investitionen Ein wesentlicher Vorteil des Alleinauftrags liegt in der intensiven und professionellen Betreuung durch den Makler. Da dieser die Exklusivität für die Vermarktung erhält, investiert er in der Regel mehr Zeit und Ressourcen in das Objekt. Dies führt zu einer qualitativ hochwertigeren Präsentation der Immobilie.

Umfassendes Marketing Die Marketingstrategie wird beim Alleinauftrag typischerweise umfassender ausgestaltet. Der Makler erstellt professionelle Exposés, arrangiert hochwertige Fotoshootings und nutzt seine gesamten Vermarktungskanäle. Da er sicher sein kann, dass konkurrierende Makler nicht parallel tätig sind, rechtfertigt sich für ihn dieser erhöhte Aufwand.

Einheitliche Kommunikation Ein weiterer Vorteil liegt in der einheitlichen Kommunikation gegenüber Interessenten. Während bei mehreren parallel beauftragten Maklern unterschiedliche Informationen und Preisvorstellungen kommuniziert werden können, sorgt der Alleinauftrag für eine konsistente Außendarstellung.

Fundierte Beratung und qualifizierte Anfragen Der exklusiv beauftragte Makler entwickelt oft eine tiefere Kenntnis der Immobilie und kann Kaufinteressenten fundierter beraten. Dies führt häufig zu ernsthafteren Anfragen und reduziert die Anzahl unqualifizierter Besichtigungstermine.

Fokussierte Preisverhandlungen Verkäufer profitieren zudem von der ungeteilten Aufmerksamkeit des Maklers bei Preisverhandlungen. Da dieser sein gesamtes Interesse auf das eine Objekt fokussiert, setzt er sich intensiver für die Durchsetzung optimaler Verkaufskonditionen ein.

Einfache Administration Die administrative Abwicklung gestaltet sich beim Alleinauftrag deutlich einfacher, da nur ein Ansprechpartner für alle verkaufsbezogenen Aktivitäten verantwortlich ist. Dies reduziert den Koordinationsaufwand für den Eigentümer erheblich.

Nachteile und Risiken für Verkäufer

Verlust der Flexibilität Der größte Nachteil des Alleinauftrags liegt im Verlust der Flexibilität. Stellt sich heraus, dass der gewählte Makler nicht die gewünschten Ergebnisse erzielt, kann der Vertrag nicht einfach beendet werden. Der Eigentümer ist für die vereinbarte Laufzeit an den Makler gebunden.

Finanzielle Provisionsrisiken Ein erhebliches finanzielles Risiko besteht in speziellen Provisionsklauseln. Je nach Vertragsgestaltung kann auch dann eine Maklerprovision anfallen, wenn die Vermittlung durch Dritte oder durch den Eigentümer selbst erfolgt. Die konkrete Regelung im Vertrag ist dabei entscheidend.

Abhängigkeit von einem Anbieter Die Abhängigkeit von einem einzelnen Makler kann sich als problematisch erweisen, wenn dieser über begrenzte Vermarktungsreichweite verfügt oder seine Zielgruppe nicht optimal zur Immobilie passt. Während bei mehreren parallel beauftragten Maklern verschiedene Netzwerke und Kundenkreise erschlossen werden, beschränkt sich beim Alleinauftrag alles auf einen Anbieter.

Rechtliche Fallstricke Rechtliche Risiken entstehen durch unklare oder übermäßig weitreichende Vertragsklauseln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Provisionsklauseln, die praktisch jede Art von Verkauf provisionspflichtig machen, als unangemessene Benachteiligung unwirksam.

Eingeschränkte Kontrolle Die Kontrolle über den Vermarktungsprozess ist beim Alleinauftrag eingeschränkt. Der Eigentümer kann nicht durch Beauftragung zusätzlicher Makler reagieren, wenn er mit dem Vermarktungsfortschritt unzufrieden ist.

Mögliche Interessenkonflikte Ein weiteres Risiko liegt in der möglichen Interessenkollision des Maklers. Vertritt dieser sowohl Käufer als auch Verkäufer, können Loyalitätskonflikte entstehen, die nicht immer im Interesse des Verkäufers gelöst werden.

Vertragsgestaltung und wichtige Klauseln

Laufzeitregelung Die Laufzeitregelung gehört zu den wichtigsten Vertragselementen. Eine angemessene Laufzeit liegt typischerweise zwischen drei und sechs Monaten. Längere Laufzeiten sollten kritisch hinterfragt werden, da sie die Flexibilität des Eigentümers übermäßig einschränken können.

Definition der Maklerleistungen Besonders wichtig ist die präzise Definition der Maklerleistungen. Der Vertrag sollte konkret festhalten, welche Vermarktungsmaßnahmen der Makler zu erbringen hat. Dazu gehören die Anzahl und Art der Besichtigungen, die Nutzung bestimmter Vermarktungsportale und die Häufigkeit der Berichterstattung gegenüber dem Auftraggeber.

Provisionsklauseln prüfen Die Provisionsklausel bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Während die Höhe der Provision meist marktüblich ist, können sich in den Provisionsauslösungsklauseln erhebliche Unterschiede verbergen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Formulierungen problematisch, die auch bei Eigenverkäufen oder Verkäufen an dem Makler bereits vor Vertragsschluss bekannte Interessenten zur Provisionspflicht führen.

Ausnahmeklausel für Eigenvermarktung Eine Ausnahmeklausel für Eigenvermarktung sollte grundsätzlich vereinbart werden. Diese ermöglicht es dem Eigentümer, die Immobilie an ihm persönlich bekannte Interessenten provisionsfrei zu verkaufen, sofern er den Makler über diese Kontakte informiert.

Kündigungsregelungen Kündigungsregelungen für außergewöhnliche Umstände sollten ebenfalls Berücksichtigung finden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann vorliegen, wenn der Makler seine vertraglich zugesagten Leistungen nicht erbringt oder sich als völlig ungeeignet erweist. Auch die Kündigungsmöglichkeiten müssen die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigen.

Praktische Tipps für Eigentümer

Gründliche Maklerauswahl Vor Abschluss eines Alleinauftragsvertrags sollten Eigentümer eine gründliche Maklerauswahl treffen. Dabei sind nicht nur die Referenzen und die lokale Marktkenntnis entscheidend, sondern auch die Vermarktungsstrategie und die verfügbaren Ressourcen des Maklers.

Sorgfältige Vertragsprüfung Eine sorgfältige Vertragsprüfung ist unerlässlich. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Provisionsklauseln, Laufzeitregelungen und Leistungsbeschreibungen. Bei Unklarheiten sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.

Erfolgsindikatoren definieren Die Definition von Erfolgsindikatoren kann hilfreich sein, um die Maklerleistung objektiv bewerten zu können. Dazu gehören die Anzahl der Besichtigungen, die Qualität der Interessenten und die Entwicklung der Nachfrage.

Regelmäßige Kommunikation vereinbaren Regelmäßige Kommunikation mit dem Makler ist wichtig, um über den Vermarktungsfortschritt informiert zu bleiben. Vereinbaren Sie feste Berichtstermine und lassen Sie sich konkrete Zahlen zu Anfragen und Besichtigungen geben.

Makleraktivitäten dokumentieren Eine Dokumentation aller Makleraktivitäten empfiehlt sich, um bei eventuellen Streitigkeiten über erbrachte Leistungen verfügen zu können. Dies kann auch bei einer möglichen außerordentlichen Kündigung wegen Schlechtleistung relevant werden.

Immobilie optimal vorbereiten Die Vorbereitung der Immobilie für die Vermarktung sollte in Abstimmung mit dem Makler erfolgen. Professional Home Staging oder kleinere Renovierungsarbeiten können den Verkaufserfolg erheblich beeinflussen.

Rechtliche Beratung einholen Wir empfehlen dringend, vor Vertragsabschluss eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so können Sie sicherstellen, dass der Vertrag Ihre Interessen angemessen berücksichtigt und rechtlich einwandfreie Klauseln enthält.

Häufig gestellte Fragen

Beim Alleinauftrag verpflichten Sie sich, nur einen einzigen Makler mit der Vermarktung zu beauftragen. Beim einfachen Auftrag können Sie parallel mehrere Makler beauftragen. Der Alleinauftrag bietet intensivere Betreuung, schränkt aber Ihre Flexibilität ein.

Eine angemessene Laufzeit liegt zwischen drei und sechs Monaten. Längere Laufzeiten sollten kritisch hinterfragt werden, da sie Ihre Handlungsfreiheit übermäßig einschränken können.

Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Je nach Vertragsklausel kann auch dann eine Maklerprovision anfallen, wenn die Vermittlung durch Sie selbst erfolgt. Vereinbaren Sie unbedingt Ausnahmen für persönlich bekannte Interessenten.

Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit ist meist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, etwa wenn der Makler seine vertraglich zugesagten Leistungen nicht erbringt.

Die konkreten Leistungen sollten im Vertrag detailliert definiert werden. Typischerweise umfassen sie professionelle Exposés, Fotoshootings, Inserierung auf relevanten Portalen und die Durchführung von Besichtigungen.

Die Höhe der Provision unterscheidet sich meist nicht vom einfachen Auftrag. Allerdings können die Provisionsauslösungsklauseln weitreichender sein, wodurch in mehr Fällen Provision geschuldet wird.

Findet der Makler während der Vertragslaufzeit keinen Käufer, fällt grundsätzlich keine Provision an. Zu beachten sind jedoch etwaige Nachwirkungsklauseln im Vertrag, wonach für während der Vertragslaufzeit nachgewiesene Interessenten auch noch nach Vertragsende Provision geschuldet werden kann.

Prüfen Sie Referenzen, lokale Marktkenntnis und die Vermarktungsstrategie. Lassen Sie sich konkrete Zahlen zu Verkaufserfolgen geben und besichtigen Sie ähnliche, vom Makler vermarktete Objekte.

Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich grundsätzlich vor Vertragsschluss zur Überprüfung der Vertragsklauseln sowie bei Problemen während der Vertragslaufzeit. Auch bei der Frage nach außerordentlicher Kündigung sollten Sie sich beraten lassen.

Weiterführende Links
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