Rechtliche Grundlagen: Was regelt das Notaranderkonto?
Das Notaranderkonto ist gesetzlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) sowie in den Notarrichtlinien geregelt. Nach § 23 BNotO darf ein Notar Geldbeträge treuhänderisch verwahren, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Er führt das Anderkonto auf den Namen der verwahrenden Partei, handelt aber ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Treuhandabrede.
Wichtig: Nach den Richtlinien der Notarkammern darf ein Notar ein Anderkonto nur einrichten, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Das bloße Wunschdenken einer Partei reicht nicht aus. Es muss ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestehen, das die Kosten des Anderkontos rechtfertigt. Fehlt dieser Grund, ist der Notar gehalten, die Parteien auf die direkte Zahlung zu verweisen.
Ergänzend sind die allgemeinen Regelungen des Treuhandrechts sowie die Berufspflichten des Notars nach der BNotO zu beachten: Der Notar haftet für eine ordnungsgemäße Treuhandverwaltung. Er darf den Betrag nur unter den vertraglich festgelegten Bedingungen auszahlen.