Fallkonstellation 1: Kaufinteressent zahlt Reservierungsgebühr – Kauf kommt nicht zustande
Ein Kaufinteressent unterzeichnet beim Makler eine vorformulierte Reservierungsvereinbarung und zahlt 3.000 Euro Reservierungsgebühr für eine Eigentumswohnung. Nach zwei Wochen lehnt die Bank die Finanzierung ab – der Kauf kommt nicht zustande. Der Makler weigert sich, die Gebühr zurückzuzahlen, und verweist auf die Vereinbarung.
Rechtliche Ausgangslage: Handelt es sich um eine vorformulierte AGB-Klausel, die keine Rückzahlung der Gebühr bei gescheitertem Kauf vorsieht, ist diese Klausel nach der AGB-Kontrolle häufig unwirksam. Der Interessent kann die 3.000 Euro als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Entscheidend ist, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält – was anwaltlich zu prüfen ist.
Empfehlung: Reservierungsvereinbarungen vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen. Wer bereits gezahlt hat und den Kauf nicht abschließen kann oder möchte, sollte die Rückforderung anwaltlich geltend machen.
Fallkonstellation 2: Verkäufer verkauft trotz Reservierungsvereinbarung an Dritten
Ein Interessent hat mit dem Makler eine Reservierungsvereinbarung über sechs Wochen abgeschlossen und eine Gebühr gezahlt. Vier Wochen später erfährt er, dass der Verkäufer das Objekt an einen anderen Käufer verkauft hat, der einen höheren Preis geboten hatte.
Rechtliche Ausgangslage: Die Reservierungsvereinbarung begründet keine dingliche Rechtsposition – der Verkäufer konnte das Objekt rechtswirksam an Dritte verkaufen. Dem Interessenten stehen jedoch möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Makler wegen Verletzung der Reservierungsvereinbarung zu, und die Reservierungsgebühr ist zurückzuzahlen. Ein Anspruch auf den Erwerb der Immobilie besteht nicht.
Empfehlung: Dieser Fall zeigt deutlich: Wer eine Immobilie wirklich sichern will, braucht einen notariellen Kaufvertrag – keine Reservierungsvereinbarung.
Fallkonstellation 3: Reservierungsvereinbarung bei Neubauwohnung vom Bauträger
Ein Interessent möchte eine noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung von einem Bauträger erwerben. Der Bauträger verlangt vor Vertragsabschluss eine Reservierungsgebühr von 5.000 Euro, um die Wohnung aus dem Vertrieb zu nehmen.
Rechtliche Ausgangslage: Auch hier gelten die AGB-rechtlichen Grundsätze. Zusätzlich ist bei Bauträgerverträgen das Beurkundungserfordernis besonders zu beachten: Enthält die Reservierungsvereinbarung bereits Elemente des späteren Kaufvertrags (Preis, Objektbeschreibung, Übergabetermin), könnte sie beurkundungspflichtig sein. Eine formlose Vereinbarung wäre dann nichtig. Die Reservierungsgebühr wäre zurückzuerstatten.
Empfehlung: Bei Bauträgerprojekten besondere Vorsicht walten lassen. Lassen Sie die Vereinbarung vor Unterzeichnung und vor Zahlung anwaltlich prüfen.
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