Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 119 ff. BGB die Regelungen zur Anfechtung von Willenserklärungen. Die Anfechtung ist ein rechtliches Gestaltungsrecht: Wer eine Willenserklärung wirksam anficht, beseitigt damit die Rechtsfolgen dieser Erklärung rückwirkend – der Vertrag gilt dann als von Anfang an nicht geschlossen (§ 142 Abs. 1 BGB).
Für den Immobilienkaufvertrag bedeutet das: Beide Seiten müssen das Geleistete zurückgewähren. Der Käufer bekommt den Kaufpreis zurück, der Verkäufer erhält die Immobilie zurück. Auf den ersten Blick klingt das verlockend – in der Praxis sind jedoch die Anforderungen hoch.
Die drei wichtigsten Anfechtungsgründe
1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
Dies ist in der Praxis der mit Abstand relevanteste Anfechtungsgrund beim Immobilienkauf. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Vertragspartner Sie vorsätzlich über Umstände getäuscht hat, die für Ihren Kaufentschluss erheblich waren – und dabei wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass diese Information Ihre Entscheidung beeinflusst hätte.
Typische Beispiele sind das bewusste Verschweigen von Schäden am Gebäude (Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Risse im Mauerwerk), das Verbergen von Altlasten auf dem Grundstück, falsche Angaben zur Wohnfläche oder zu Nutzungsrechten Dritter. Entscheidend ist stets: Der Verkäufer muss die Umstände gekannt und absichtlich verschwiegen haben. Fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
Die Anfechtungsfrist beträgt bei arglistiger Täuschung ein Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Täuschung entdeckt haben (§ 124 BGB). Diese Frist beginnt also nicht mit dem Kaufvertrag, sondern mit Ihrer Kenntnis – ein wichtiger Unterschied, aber kein Freibrief für endloses Zuwarten.
2. Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119, 120 BGB)
Eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums (Sie haben aus Versehen etwas anderes erklärt, als Sie wollten) oder eines Inhaltsirrtums (Sie haben die Erklärung zwar so gewollt, aber eine falsche Vorstellung von ihrer Bedeutung gehabt) ist grundsätzlich möglich. In der Praxis des Immobilienkaufs spielt dieser Anfechtungsgrund jedoch eine untergeordnete Rolle, da Notare vor der Beurkundung zur sorgfältigen Belehrung verpflichtet sind und Inhaltsirrtümer dadurch selten bleiben.
Wichtig: Wer wegen Irrtums anficht, ist dem anderen Teil zum Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens verpflichtet (§ 122 BGB). Das kann erheblich sein.
3. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB)
Wurde jemand durch Drohung zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrags veranlasst, kann er diesen anfechten. Dieser Fall ist in der Praxis selten, kann aber bei bestimmten Drucksituationen relevant sein. Die Frist beträgt auch hier ein Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zwangslage weggefallen ist.