Fallkonstellation 1: Käufer möchte „für die Küche“ einen Barbetrag zahlen
Ein häufiges Missverständnis: Käufer und Verkäufer einigen sich auf einen notariell beurkundeten Kaufpreis von 400.000 Euro. Zusätzlich soll der Käufer dem Verkäufer 5.000 Euro in bar für die im Haus verbleibende Einbauküche zahlen – außerhalb des Notarvertrags. Das erscheint beiden Seiten als unbedenkliche Nebensache.
Rechtliche Ausgangslage: Auch diese Nebenabrede kann problematisch sein. Sofern die Küche als Teil der Immobilie mitveräußert wird oder die Barzahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf steht, kann sie unter das Barzahlungsverbot fallen. Zudem besteht das Risiko, dass der Notar eine solche Nebenzahlung als steuerlich relevante „Kaufpreissplittung“ werten muss. Werden solche Absprachen dem Finanzamt nicht korrekt mitgeteilt, drohen steuerrechtliche Konsequenzen (Grunderwerbsteuer wird auf den Gesamtpreis erhoben).
Empfehlung: Alle Zahlungsbestandteile gehören in den Kaufvertrag – auch für Inventar oder Zubehör. Transparenz schützt beide Seiten.
Fallkonstellation 2: Ausländischer Käufer ohne deutsches Konto
Ein Käufer aus der Schweiz möchte ein Ferienhaus in Deutschland erwerben. Er hat kein deutsches Bankkonto und fragt, ob er den Kaufpreis nicht auch in bar übergeben oder über ein Drittland überweisen kann.
Rechtliche Ausgangslage: Die Zahlung in bar ist nach § 16a GwG untersagt, unabhängig von der Nationalität des Käufers. Eine Auslandsüberweisung über eine Bank in einem EU- oder Nicht-EU-Staat ist grundsätzlich zulässig – allerdings können erhöhte Sorgfaltspflichten des Notars greifen, wenn die Herkunft der Mittel unklar ist. In solchen Fällen kann der Notar verpflichtet sein, einen Herkunftsnachweis für die Gelder zu verlangen.
Empfehlung: Frühzeitig mit dem Notar und der eigenen Bank klären, wie die Zahlungsabwicklung sicher und regelkonform gestaltet werden kann.
Fallkonstellation 3: Verdacht auf Geldwäsche – was passiert?
Ein Notar stellt bei der Vorbereitung eines Kaufvertrags fest, dass der Käufer den Kaufpreis teilweise in bar zahlen möchte und auf Nachfrage keine nachvollziehbare Erklärung für die Herkunft der Mittel liefern kann.
Rechtliche Ausgangslage: Der Notar ist nach dem GwG verpflichtet, in einem solchen Fall eine Verdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) zu erstatten. Er darf den Käufer darüber im Regelfall nicht informieren (sogenanntes „Tipping-off-Verbot“). Die Beurkundung des Kaufvertrags wird bis zur Klärung ausgesetzt.
Empfehlung: Käufer und Verkäufer sollten offen und kooperativ mit dem Notar zusammenarbeiten. Wer nichts zu verbergen hat, profitiert von einem transparenten Abwicklungsprozess.
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