Mitverkaufte bewegliche Gegenstände beim Immobilienkauf

Was gilt rechtlich?

Inhaltsverzeichnis
Mitverkaufte bewegliche Gegenstände beim Immobilienkauf

Das Wichtigste in Kürze

Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, steht fast immer vor der Frage, was eigentlich zum Haus gehört und was nicht. Mitverkaufte bewegliche Gegenstände wie die Einbauküche, die Markise auf der Terrasse oder der Kamin gehören zu den Themen, die im Kaufvertrag häufig zu kurz kommen, obwohl sie erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben können. Wird nichts geregelt, entscheidet das Gesetz, was automatisch mit der Immobilie den Eigentümer wechselt und was nicht. Diese Unterscheidung wirkt sich gleich auf drei Ebenen aus: auf den Umfang der Kaufverpflichtung, auf die Mängelhaftung und auf die Höhe der Grunderwerbsteuer. Die rechtssichere Erfassung mitverkaufter Gegenstände ist deshalb ein zentraler Baustein jeder Prüfung des Immobilienkaufvertrags vor der notariellen Beurkundung. Im Folgenden erklären wir, wie das Gesetz zwischen wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen unterscheidet, was das für Ihren Kaufvertrag bedeutet und wie Sie beim Immobilienkauf oder -verkauf rechtlich und steuerlich richtig vorgehen.

Was zählt als wesentlicher Bestandteil der Immobilie?

Nach § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere das Gebäude selbst. Bei einem Gebäude zählen zusätzlich alle Sachen dazu, die zu seiner Herstellung eingefügt wurden, etwa tragende Wände, fest verlegte Leitungen oder eine fest installierte Heizungsanlage. Diese Bestandteile sind rechtlich nicht eigenständig. Sie können nicht getrennt vom Grundstück verkauft, zurückbehalten oder gesondert im Kaufvertrag bewertet werden. Nach § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum am Grundstück automatisch auch auf diese Bestandteile, sobald eine bewegliche Sache so mit dem Grundstück verbunden wird, dass sie zu dessen wesentlichem Bestandteil wird. Für die Praxis bedeutet das: Wer ein Haus kauft, erwirbt automatisch auch das Dach, die eingebauten Fenster oder eine im Fußboden verlegte Fußbodenheizung, ohne dass dies im Kaufvertrag eigens erwähnt werden müsste. Eine gesonderte Kaufpreisaufteilung ist für diese Bestandteile weder möglich noch rechtlich sinnvoll, da sie untrennbar zur Immobilie gehören. Die eigentliche Abgrenzungsfrage stellt sich daher erst bei den beweglichen Sachen, die sich im oder am Haus befinden, aber nicht fest damit verbunden sind. Hier setzt die Unterscheidung zwischen Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen an, die wir im nächsten Abschnitt erläutern.

Was ist Zubehör im Sinne des Gesetzes?

Zubehör ist nach § 97 BGB eine eigene rechtliche Kategorie zwischen wesentlichem Bestandteil und gewöhnlicher beweglicher Sache. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Gegenstand muss beweglich sein und darf selbst kein Bestandteil der Hauptsache sein, er muss dem wirtschaftlichen Zweck der Immobilie dienen, und er muss in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis zu ihr stehen. Anders als ein wesentlicher Bestandteil bleibt Zubehör rechtlich eine eigenständige Sache. Es wird nicht Teil des Grundstücks, sondern bleibt ihm nur funktional zugeordnet. Typische Beispiele für Zubehör bei einer Wohnimmobilie sind unter anderem:
  • eine fest montierte Markise
  • eine Alarmanlage
  • ein Heizölvorrat im Tank
Die Zubehöreigenschaft entfällt allerdings, wenn der Gegenstand im allgemeinen Rechtsverkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Diese Verkehrsauffassung kann regional unterschiedlich ausfallen und sich im Laufe der Zeit ändern, wie der Bundesgerichtshof am Beispiel der Einbauküche entschieden hat (BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. IX ZR 180/07). Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache, etwa weil die Markise zur Wartung kurzzeitig abgebaut ist, hebt die Zubehöreigenschaft dagegen nicht auf. Warum diese Einordnung praktisch so wichtig ist, zeigt sich vor allem bei der Frage, was ohne ausdrückliche Vereinbarung automatisch mitverkauft wird. Das behandeln wir weiter unten im Detail.

Was sind sonstige bewegliche Sachen?

Neben wesentlichen Bestandteilen und Zubehör gibt es eine dritte Kategorie: sonstige bewegliche Sachen. Darunter fallen alle Gegenstände, die weder fest mit der Immobilie verbunden noch ihrem wirtschaftlichen Zweck zugeordnet sind. Sie lassen sich in der Regel ohne Beschädigung entfernen und dienen nicht speziell der Nutzung des Gebäudes als solchem. Zu dieser Kategorie zählen typischerweise:
  • frei stehende Möbel
  • nicht fest installierte Lampen
  • Gardinen und Vorhänge
  • Gartengeräte und freistehende Gartenmöbel
  • Waschmaschine und Trockner, sofern nicht fest in eine Einbauküche integriert
Die Abgrenzung zum Zubehör ist im Einzelfall nicht immer eindeutig und hängt oft davon ab, wie eng ein Gegenstand mit der Nutzung des Hauses verknüpft ist. Ein gutes Indiz: Kann die Sache problemlos mitgenommen werden, ohne dass die Funktionsfähigkeit der Immobilie darunter leidet, handelt es sich meist um eine sonstige bewegliche Sache. Diese Einordnung hat unmittelbare Konsequenzen für den Kaufvertrag, denn für sonstige bewegliche Sachen gilt beim Mitverkauf eine andere gesetzliche Vermutung als für Zubehör.

Beispiele aus der Praxis: Einbauküche, Markise, Sauna und Co.

In der notariellen Praxis tauchen bei fast jedem Hausverkauf dieselben Abgrenzungsfragen auf. Besonders die Einbauküche ist ein Klassiker: Der Bundesgerichtshof hat die Frage nicht abschließend geklärt und die Einordnung ausdrücklich von der jeweiligen regionalen Verkehrsauffassung abhängig gemacht, die sich zudem im Zeitverlauf ändern kann (BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az. IX ZR 180/07). Die folgende Übersicht zeigt typische Einordnungen, wobei stets die konkrete Bauweise und die regionale Verkehrsauffassung im Einzelfall den Ausschlag geben:
GegenstandTypische EinordnungKurzbegründung
Einbauküche, serienmäßig und ohne größeren Aufwand demontierbarJe nach Region Zubehör oder sonstige bewegliche SacheRechtsprechung uneinheitlich, regionale Verkehrsauffassung entscheidend (BGH, IX ZR 180/07)
Einbauküche, individuell maßgefertigt und fest in Wand oder Boden eingepasstZubehör oder wesentlicher BestandteilAbhängig vom Grad der baulichen Einpassung
Markise / fest verankerte PergolaZubehörDient dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks, räumlich fest zugeordnet
Fest eingemauerte SaunaWesentlicher BestandteilNicht ohne Substanzeingriff vom Gebäude zu trennen
Frei aufgestellte FertigsaunaZubehör oder sonstige bewegliche SacheAbhängig von Verbindung und Zweckbestimmung
Fest an den Schornstein angeschlossener KaminofenZubehörRäumlich und funktional fest zugeordnet
Freistehender, mobiler KaminofenSonstige bewegliche SacheOhne Substanzeingriff entfernbar
Diese Übersicht zeigt, warum gerade bei der Einbauküche eine pauschale Einordnung nicht trägt: Schon die regionale Verkehrsauffassung kann über die rechtliche Kategorie entscheiden. Wir empfehlen deshalb, strittige Gegenstände im Kaufvertrag einzeln zu benennen, statt sich allein auf die gesetzliche Vermutung zu verlassen, die im nächsten Abschnitt erläutert wird.

Was gilt automatisch als mitverkauft, wenn der Vertrag schweigt?

Ob ein Gegenstand ohne ausdrückliche Regelung automatisch mit der Immobilie übergeht, hängt von seiner rechtlichen Kategorie ab. Die folgende Übersicht fasst die drei gesetzlichen Vermutungsregeln zusammen:
KategorieAutomatisch mitverkauft?Rechtsgrundlage
Wesentlicher BestandteilJa, zwingend§§ 94, 946 BGB
ZubehörJa, im Zweifel (abdingbar)§ 311c BGB
Sonstige bewegliche SacheNein, im Zweifel nichtUmkehrschluss aus § 311c BGB
Wer eine Immobilie verkauft, verkauft damit im Zweifel also auch die Markise, die Alarmanlage oder den Heizölvorrat mit, selbst wenn der Kaufvertrag dazu schweigt, da § 311c BGB abdingbar, aber im Zweifel anwendbar ist. Möbel oder eine freistehende Waschmaschine gehören dagegen im Zweifel nicht automatisch zum Kaufgegenstand. Möchte der Verkäufer bestimmtes Zubehör zurückbehalten oder möchte der Käufer zusätzliche bewegliche Sachen übernehmen, muss dies jeweils ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart werden. Diese drei unterschiedlichen Vermutungsregeln sind der Grund, warum eine sorgfältige Auflistung im Kaufvertrag so wichtig ist. Welche Rechtsfolgen sich daraus konkret für die Vertragsgestaltung ergeben, betrachten wir im nächsten Abschnitt.

Welche Rechtsfolgen hat die Einordnung für den Kaufvertrag?

Die notarielle Beurkundungspflicht nach § 311b BGB betrifft unmittelbar die Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Der Verkauf beweglicher Sachen ist für sich genommen formfrei möglich. Sollen Grundstücks- und Sachkauf nach dem ausdrücklichen Willen der Parteien jedoch miteinander stehen und fallen, etwa weil die Mitveräußerung der Einbauküche für den Käufer Bedingung des gesamten Geschäfts ist, erstreckt sich die Beurkundungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den gesamten Vertrag einschließlich dieser Nebenabrede (sogenanntes einheitliches Rechtsgeschäft, vgl. BGHZ 63, 359). Fehlt in einem solchen Fall die Mitbeurkundung, droht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags nach §§ 125, 139 BGB. In der notariellen Praxis werden mitverkaufte bewegliche Gegenstände deshalb regelmäßig im selben Kaufvertrag mit aufgenommen. Der Notar prüft im Rahmen der Beurkundung, ob und in welchem Umfang eine Mitbeurkundung erforderlich ist. Für Käufer und Verkäufer bedeutet das in der Praxis vor allem eins: Klarheit entsteht nicht durch die gesetzliche Vermutung allein, sondern durch eine konkrete, im Vertrag aufgeführte Liste der mitverkauften Gegenstände. Wir empfehlen, dafür eine Inventarliste als Anlage zum notariellen Kaufvertrag zu erstellen, in der jeder Gegenstand einzeln benannt und bewertet wird. Das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und verhindert spätere Streitigkeiten über den Umfang des Kaufgegenstands. Neben der vertraglichen Klarheit spielt bei mitverkauften beweglichen Sachen auch die Frage der Mängelhaftung eine zentrale Rolle, der wir uns im nächsten Abschnitt widmen.

Wie wirkt sich die Mängelhaftung auf mitverkaufte bewegliche Sachen aus?

Für gebrauchte bewegliche Sachen ist es bei privaten Immobilienverkäufen üblich, die Mängelhaftung vertraglich auszuschließen. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen der Vorschrift entspricht, also insbesondere von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die übliche Verwendung eignet. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist rechtlich zulässig und in notariellen Immobilienkaufverträgen für gebrauchte Einbauten und mitverkaufte Gegenstände weit verbreitet. Dieser Ausschluss hat allerdings eine gesetzliche Grenze: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Verschweigt ein Verkäufer also bewusst, dass die mitverkaufte Heizungsanlage oder die Einbauküche defekt ist, bleibt er trotz Haftungsausschluss dem Käufer gegenüber verantwortlich. Für beide Seiten empfiehlt es sich deshalb, den Zustand der mitverkauften Gegenstände vor der Beurkundung gemeinsam zu dokumentieren, etwa durch Fotos oder eine kurze schriftliche Zustandsbeschreibung in der Inventarliste. Neben der zivilrechtlichen Haftung hat die richtige Einordnung mitverkaufter Gegenstände noch eine weitere, oft unterschätzte Konsequenz: ihre steuerliche Behandlung.

Wie lässt sich mit mitverkauften Gegenständen Grunderwerbsteuer sparen?

Die Grunderwerbsteuer knüpft nach § 2 GrEStG an den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts an. Bemessungsgrundlage ist nach §§ 8, 9 GrEStG der Wert der Gegenleistung, in der Regel also der Kaufpreis, soweit er auf das Grundstück und das Gebäude entfällt. Bewegliche Sachen, die keine wesentlichen Bestandteile im Sinne des § 94 BGB sind, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das gilt sowohl für Zubehör als auch für sonstige bewegliche Sachen wie Möbel oder eine leicht demontierbare Einbauküche. Werden solche Gegenstände im notariellen Kaufvertrag gesondert mit einem eigenen Kaufpreisanteil ausgewiesen, wird auf diesen Teilbetrag keine Grunderwerbsteuer erhoben. Voraussetzung ist, dass der angesetzte Wert realistisch ist und dem tatsächlichen Zeitwert der Gegenstände entspricht. Setzen die Parteien einen überhöhten Wert an, nur um Grunderwerbsteuer zu sparen, kann das Finanzamt diesen Ansatz zurückweisen und die Steuer auf den vollen Kaufpreis nacherheben. Wir empfehlen daher eine nachvollziehbare, im Zweifel belegbare Bewertung der einzelnen Gegenstände. Sinnvoll ist außerdem, das Thema vorab mit der finanzierenden Bank abzustimmen, da sich Finanzierungszusagen in der Regel am Immobilienwert orientieren und ein separat ausgewiesener Kaufpreisanteil für bewegliche Sachen unter Umständen nicht in gleicher Weise mitfinanziert wird.

Worauf sollten Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag achten?

Um spätere Streitigkeiten und steuerliche Nachfragen zu vermeiden, lohnt sich vor der Beurkundung ein strukturiertes Vorgehen. Aus unserer Beratungspraxis empfehlen wir insbesondere:
  • Jeden mitverkauften Gegenstand einzeln benennen, statt pauschal von „Inventar“ zu sprechen
  • Für jeden Gegenstand eine realistische, im Zweifel mit Kaufbelegen unterlegte Wertangabe ansetzen
  • Die Liste als Anlage in den notariellen Kaufvertrag aufnehmen, damit sie Teil der verbindlichen Vereinbarung wird
  • Klären, ob und in welchem Umfang ein Gewährleistungsausschluss gelten soll
  • Bekannte Mängel offen benennen, um eine spätere Berufung auf Arglist zu vermeiden
  • Den vollständigen Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung rechtlich prüfen lassen
Wer diese Punkte vor dem Notartermin klärt, vermeidet nicht nur Streit nach der Übergabe, sondern stellt auch sicher, dass die angestrebten steuerlichen Vorteile tatsächlich Bestand haben. Wir schauen uns Ihren Vertragsentwurf gerne an und zeigen Ihnen, an welchen Stellen Nachbesserungsbedarf besteht.

Fazit

Ob Einbauküche, Markise oder Möbelstück: Mitverkaufte bewegliche Gegenstände sind beim Immobilienkauf kein Randthema, sondern wirken sich auf den Vertragsumfang, die Mängelhaftung und die Grunderwerbsteuer aus. Eine sorgfältige, individuelle Auflistung im notariellen Kaufvertrag schafft Klarheit für beide Seiten und kann bares Geld sparen. Wer die drei rechtlichen Kategorien kennt und rechtzeitig vor der Beurkundung eine saubere Inventarliste erstellt, vermeidet Streit nach der Übergabe und nutzt die steuerlichen Spielräume, die das Gesetz bietet. Sie kaufen oder verkaufen eine Immobilie und möchten mitverkaufte Gegenstände rechtssicher regeln? → Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen zu mitverkauften beweglichen Gegenständen

Dann gilt die gesetzliche Vermutung: Zubehör ist im Zweifel mitverkauft, sonstige bewegliche Sachen wie Möbel dagegen nicht. Wesentliche Bestandteile gehen ohnehin automatisch mit über. Klare Regelungen im Vertrag verhindern spätere Auslegungsstreitigkeiten.
Ob eine Einbauküche Zubehör, wesentlicher Bestandteil oder sonstige bewegliche Sache ist, hängt von der Bauweise und der regionalen Verkehrsauffassung ab und ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Gerade deshalb empfehlen wir, sie mit Wert in einer Inventarliste aufzuführen, statt sich auf eine automatische Einordnung zu verlassen.
Ja, aber nur, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wird. Ohne abweichende Regelung gilt Zubehör im Zweifel als mitverkauft und darf nicht einseitig entfernt werden.
Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitwert der Gegenstände, nicht der ursprüngliche Neupreis. Ein deutlich überhöhter Ansatz weckt beim Finanzamt Zweifel an der Angemessenheit und kann steuerlich zurückgewiesen werden.
In der Praxis wird die Gewährleistung für gebrauchte mitverkaufte Gegenstände meist vertraglich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Wird sie Teil des Immobilienkaufvertrags, wird sie mitbeurkundet. Das ist in der notariellen Praxis der Regelfall und schafft für beide Seiten und für das Finanzamt Klarheit.
Das hängt von der Bauweise ab. Fest eingebaute, nicht ohne Substanzeingriff entfernbare Anlagen sind eher wesentlicher Bestandteil oder Zubehör, freistehende Modelle eher sonstige bewegliche Sachen. Eine Einzelfallprüfung lohnt sich.
Ja, das Finanzamt kann die angesetzten Werte hinterfragen, insbesondere bei ungewöhnlich hohen Beträgen für bewegliche Sachen. Eine nachvollziehbare, belegbare Bewertung reduziert dieses Risiko erheblich.
Zunächst lohnt der Blick in den Kaufvertrag und eine etwaige Inventarliste. Fehlt eine klare Regelung, kommt es auf die gesetzliche Einordnung nach §§ 94, 97 BGB an. Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Bewertung.
Ja. Gerade bei mitverkauften beweglichen Gegenständen lassen sich durch eine vorherige Prüfung sowohl steuerliche Vorteile sichern als auch spätere Streitigkeiten über Mängel oder den Umfang des Kaufgegenstands vermeiden.
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