Was versteht man unter dem Halbteilungsgrundsatz beim Makler?
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wer eine Wohnung oder ein Haus kauft, steht häufig vor der Frage: Wer zahlt eigentlich die Maklerprovision – und wie viel? Seit Ende 2020 hat der Gesetzgeber hier klare Regeln geschaffen. Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz verpflichtet dazu, die Maklerkosten fair auf Käufer und Verkäufer zu verteilen. Was das konkret bedeutet, welche Ausnahmen es gibt und wann eine Rückforderung möglich ist, erläutern wir in diesem Beitrag. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Immobilien- und Maklerrecht in Konstanz begleiten wir Mandanten bei genau diesen Fragen – von der Vertragsgestaltung bis zum Streitfall.
Der Halbteilungsgrundsatz beim Makler ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 23. Dezember 2020 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist. Sie besagt im Kern: Wer beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einen Makler beauftragt und dabei sowohl Käufer als auch Verkäufer durch denselben Makler betreut werden, darf die Maklerprovision nicht einseitig auf eine Partei abwälzen. Beide Seiten müssen gleich viel zahlen.
Konkret geregelt ist das in § 656c BGB. Lässt sich ein Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags einen Maklerlohn versprechen, kann er dies nur so vereinbaren, dass sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart er mit einer Seite Unentgeltlichkeit, entfällt auch der Anspruch gegen die andere Seite vollständig.
Der Grundsatz soll verhindern, dass Makler die strukturell schwächere Position von Käufern ausnutzen, um die gesamten Vermittlungskosten auf diese abzuwälzen.