Was versteht das Gesetz unter einem Wucherpreis?
Ein eigenständiges „Wucherpreise-Gesetz“ gibt es im deutschen Recht nicht. Die zentrale Vorschrift ist § 138 BGB, der sittenwidrige und wucherische Rechtsgeschäfte regelt. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist jedes Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. § 138 Abs. 2 BGB konkretisiert diesen Grundsatz für den klassischen Wucher: Nichtig ist ein Geschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen echtem Wucher nach Absatz 2 und dem sogenannten wucherähnlichen Geschäft nach Absatz 1. Beim wucherähnlichen Geschäft fehlt zwar eine der vier Schwächesituationen aus Absatz 2, doch das grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lässt zusammen mit weiteren Umständen auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten schließen. Diese Unterscheidung ist keine akademische Feinheit, sondern hat handfeste Folgen für die Rückabwicklung, wie weiter unten erläutert wird.