Sondernutzungsrecht und Sondereigentum

Was ist der Unterschied?

Inhaltsverzeichnis
Sondernutzungsrecht und Sondereigentum

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Unterschied zwischen Sondernutzungsrecht und Sondereigentum? Diese Frage stellt sich fast immer beim Kauf einer Eigentumswohnung, denn beide Begriffe klingen ähnlich, meinen rechtlich aber sehr Verschiedenes. Beide Begriffe gehören zum WEG-Recht, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft regelt und damit festlegt, wem eine Fläche tatsächlich gehört und wer sie nur nutzen darf. Genau dieser Unterschied entscheidet darüber, ob Ihnen eine Fläche gehört oder ob Sie sie nur allein nutzen dürfen, während sie rechtlich der Gemeinschaft zugeordnet bleibt. Als Kanzlei in Konstanz begleiten wir regelmäßig Eigentümer und Käufer, die genau diese Unterscheidung für ihre Kaufentscheidung oder für einen Streit in der Eigentümergemeinschaft klären müssen.

Was ist Sondereigentum?

Sondereigentum ist im Wohnungseigentumsgesetz klar definiert. Nach § 3 Abs. 1 WEG kann das Miteigentum an einem Grundstück durch Vertrag der Miteigentümer so beschränkt werden, dass jedem Miteigentümer das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eingeräumt wird. Auch Stellplätze gelten seit einer Gesetzesänderung als Räume in diesem Sinn und können damit sondereigentumsfähig sein. Verbunden mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum wird daraus Wohnungseigentum, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen entsprechend Teileigentum. Gegenstand des Sondereigentums sind nach § 5 Abs. 1 WEG die betreffenden Räume sowie die zugehörigen Bestandteile des Gebäudes, soweit sie verändert oder entfernt werden können, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder die Rechte anderer Eigentümer zu beeinträchtigen, etwa Bodenbeläge, nicht tragende Innenwände oder Sanitäreinrichtungen. Nicht zum Sondereigentum zählen dagegen Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (§ 5 Abs. 2 WEG). Das betrifft zum Beispiel tragende Wände, die Fassade oder das Dach, selbst wenn sie sich innerhalb der eigenen vier Wände befinden. Zusätzlich soll Sondereigentum nach § 3 Abs. 3 WEG nur eingeräumt werden, wenn die betreffenden Räume in sich abgeschlossen sind, das Grundbuchamt prüft dieses Erfordernis vor der Eintragung.

Was ist ein Sondernutzungsrecht?

Anders als das Sondereigentum ist das Sondernutzungsrecht kein eigenständiger Begriff mit eigenem Paragraphen im WEG. Es entsteht auf Grundlage der allgemeinen Vereinbarungsbefugnis der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG. Die Eigentümer räumen darin einem Miteigentümer das alleinige Recht ein, eine bestimmte Fläche des Gemeinschaftseigentums zu nutzen, etwa einen Gartenanteil, eine Terrasse oder einen Stellplatz. Gerade für Flächen, die nicht die für Sondereigentum nötige bauliche Abgeschlossenheit aufweisen, ist das Sondernutzungsrecht das praktisch übliche Gestaltungsmittel. Der entscheidende Punkt: Die Fläche selbst bleibt Gemeinschaftseigentum. Es ändert sich nur, wer sie nutzen darf. Alle anderen Eigentümer bleiben Miteigentümer der Fläche, sind aber von deren Nutzung ausgeschlossen. Das Sondernutzungsrecht ist damit ein Gebrauchsrecht, kein Eigentumsrecht, auch wenn es dem Berechtigten im Alltag eine eigentumsähnliche Position verschafft.

Wo liegt der entscheidende Unterschied zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht?

Der Kernunterschied liegt im Eigentumsverhältnis. Wer Sondereigentum an einer Wohnung hat, ist rechtlicher Eigentümer dieser Wohnung und kann nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, es also bewohnen, vermieten, verpachten oder anderweitig nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen. Wer dagegen ein Sondernutzungsrecht an einer Fläche hat, ist nicht deren Eigentümer. Die Fläche gehört weiterhin der Gemeinschaft, der Berechtigte darf sie lediglich allein nutzen. Diese Nutzungsbefugnis ist inhaltlich zwar weitreichend, sie ändert aber nichts an der grundsätzlichen Eigentumszuordnung zum Gemeinschaftseigentum. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen:
MerkmalSondereigentumSondernutzungsrecht
EigentumsverhältnisEigentum des WohnungseigentümersBleibt Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer
Rechtsgrundlage§ 3, § 5 WEGVereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG
EntstehungVertrag oder Teilung (§ 3, § 8 WEG)Nur durch Vereinbarung, nicht durch Mehrheitsbeschluss
NutzungsbefugnisNach Belieben, im Rahmen von § 13 Abs. 1 WEGNur die vereinbarte, ausschließliche Nutzung
Wirkung gegenüber KäufernAutomatisch als Sondereigentum im Grundbuch verzeichnetNur bei Eintragung als Inhalt des Sondereigentums (§ 10 Abs. 3 WEG)
ÜbertragbarkeitMit der Wohnung, als deren BestandteilNur zusammen mit dem Sondereigentum, nicht separat
Rechtlich zeigt sich der Unterschied auch darin, dass ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an der Wohnung gilt: Es teilt deren rechtliches Schicksal und kann nicht getrennt von der Wohnung übertragen oder belastet werden. Für Käufer bedeutet das: Eine Fläche mit Sondernutzungsrecht steht im Kaufvertrag anders da als eine Fläche, die zum Sondereigentum gehört, auch wenn sich die tatsächliche Nutzung im Alltag oft kaum unterscheidet.

Wie entsteht ein Sondernutzungsrecht?

Ein Sondernutzungsrecht kann ausschließlich durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer begründet werden, etwa in der Teilungserklärung des Bauträgers bei Ersterrichtung, in der Gemeinschaftsordnung oder durch eine spätere Vereinbarung der Eigentümer. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung genügt dafür nicht. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits in seiner Entscheidung vom 20. September 2000 (Az. V ZB 58/99) festgestellt: Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss die alleinige Nutzung eines gemeinschaftlichen Vorgartens durch einen Gaststättenbetrieb gestattet. Der BGH erklärte diesen Beschluss für nichtig, weil eine solche Zuweisung nur durch Vereinbarung aller Eigentümer möglich ist. Diese Unterscheidung ist in der Praxis wichtig, weil Eigentümerversammlungen gelegentlich versuchen, Nutzungsrechte per Beschluss zu regeln. Da eine solche Zuweisung die Mitnutzungsrechte der anderen Eigentümer an ihrem Gemeinschaftseigentum einschränkt, ist dafür grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Ein Beschluss, der ohne eine solche Vereinbarungsgrundlage ein Sondernutzungsrecht begründen oder entziehen soll, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels Beschlusskompetenz nichtig. Anders als bei einem lediglich anfechtbaren Beschluss ist dafür keine Frist zu wahren, die Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden. Eine wichtige Ausnahme betrifft Beschlüsse über bauliche Veränderungen: Seit der WEG-Reform 2020 können Eigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG auch bauliche Maßnahmen beschließen, deren Nutzung faktisch dauerhaft nur dem bauwilligen Eigentümer zusteht, selbst wenn dadurch eine bestehende Nutzungsvereinbarung anderer Eigentümer faktisch eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 19. Juli 2024, Az. V ZR 226/23). Die Beschlusskompetenz entfällt jedoch, wenn die Gemeinschaftsordnung die betreffende Maßnahme ausdrücklich untersagt, und es gelten stets die allgemeinen Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG: Beschlüsse, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht gefasst werden. Ob ein solcher faktischer Widerspruch zu einer Nutzungsvereinbarung den Beschluss anfechtbar macht, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen. Ein solcher Beschluss begründet kein Sondernutzungsrecht im rechtlichen Sinn, kann aber eine vergleichbare, faktisch ausschließliche Nutzungsbefugnis zur Folge haben.

Für welche Flächen wird ein Sondernutzungsrecht typischerweise eingeräumt?

In der Praxis betrifft ein Sondernutzungsrecht meist Bereiche, die sich baulich nicht klar von der Wohnung abgrenzen lassen und deshalb nicht als Sondereigentum in Frage kommen, insbesondere:
  • Gartenflächen vor Erdgeschosswohnungen
  • Terrassen
  • Nicht abgeschlossene Kelleranteile, etwa offene Abstellbereiche innerhalb einer gemeinsamen Kelleranlage
  • Offene Stellplätze im Freien
Grund ist, dass Sondereigentum nach § 3 Abs. 3 WEG eine gewisse bauliche Abgeschlossenheit voraussetzt, wie sie bei Gärten oder offenen Stellplätzen regelmäßig fehlt. Ein einzelner Kellerraum mit eigenen Wänden und einer verschließbaren Tür erfüllt dieses Kriterium dagegen oft und kann als Teileigentum im Grundbuch ausgewiesen sein. Ob Ihr Kelleranteil zum Sondereigentum gehört oder nur über ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist, ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Grundbuch. Bei Tiefgaragen- oder Sammelgaragenstellplätzen ist die Einordnung dagegen einzelfallabhängig: Sind sie im Aufteilungsplan durch Maßangaben eindeutig bestimmt und entsprechend im Grundbuch ausgewiesen (§ 3 Abs. 3 WEG), kommt auch Sondereigentum in Betracht. Welche Variante bei Ihrer Wohnung vorliegt, lässt sich zuverlässig nur anhand der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans klären, nicht anhand der tatsächlichen Nutzung vor Ort.

Muss ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen sein?

Rechtlich entsteht ein Sondernutzungsrecht bereits durch die Vereinbarung der Eigentümer. Für die Praxis ist die Grundbucheintragung aber von großer Bedeutung. Nach § 10 Abs. 3 WEG wirken Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber einem Sondernachfolger, also einem späteren Käufer, nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Bei der erstmaligen Begründung durch den Bauträger geschieht diese Eintragung in aller Regel im Zuge der notariellen Teilungserklärung. Ist das Sondernutzungsrecht dagegen nicht eingetragen, besteht es nur schuldrechtlich zwischen den ursprünglich Vereinbarenden. Kauft jemand eine Wohnung, deren vermeintliches Sondernutzungsrecht am Garten nicht im Grundbuch steht, kann er sich unter Umständen nicht darauf berufen, selbst wenn der Verkäufer die Fläche jahrelang unbeanstandet genutzt hat. Vor jedem Kauf einer Eigentumswohnung mit Sondernutzungsflächen lohnt daher ein genauer Blick ins Grundbuch und in die Teilungserklärung.

Wer trägt die Kosten für eine Sondernutzungsfläche?

Da die Fläche trotz Sondernutzungsrecht im Gemeinschaftseigentum bleibt, gilt zunächst die gesetzliche Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG: Die Kosten der Gemeinschaft werden grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt. In der Praxis regeln Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung die Kostentragung für Sondernutzungsflächen aber häufig abweichend: Wer die Fläche allein nutzen darf, trägt dann auch allein die Kosten für deren Pflege und Instandhaltung. Zusätzlich erlaubt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Eigentümern, für einzelne Kostenarten auch durch Mehrheitsbeschluss einen abweichenden Verteilungsschlüssel festzulegen. Ob eine solche abweichende Regelung in Ihrer Gemeinschaftsordnung besteht und wie weit sie reicht, insbesondere ob sie auch größere Instandsetzungsmaßnahmen erfasst, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen Ihrer Eigentümergemeinschaft feststellen.

Was Käufer einer Eigentumswohnung beachten sollten

Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte vor der Unterschrift genau prüfen, welche Flächen zum Sondereigentum gehören und welche nur über ein Sondernutzungsrecht zugänglich sind. Das betrifft besonders Gärten, Terrassen und Stellplätze, die im Verkaufsgespräch oft selbstverständlich zur Wohnung dazugehören, rechtlich aber unterschiedlich behandelt werden und im schlechtesten Fall gar nicht rechtssicher zugeordnet sind. Prüfen Sie insbesondere:
  • Ist das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen?
  • Regelt die Gemeinschaftsordnung die Kostentragung für diese Fläche eindeutig?
  • Deckt sich das, was im Exposé oder mündlich zugesichert wurde, tatsächlich mit dem, was in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan steht?
Diese Fragen lassen sich am zuverlässigsten anhand der vollständigen Teilungserklärung und eines aktuellen Grundbuchauszugs beantworten, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben. Gerade bei älteren Teilungserklärungen lohnt sich zusätzlich ein Blick darauf, ob spätere Vereinbarungen oder Beschlüsse die ursprüngliche Regelung verändert haben.

Fazit

Sondereigentum und Sondernutzungsrecht werden im Alltag oft gleichgesetzt, rechtlich stehen sie aber für sehr unterschiedliche Positionen: echtes Eigentum auf der einen, ein reines Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum auf der anderen Seite. Gerade beim Kauf einer Eigentumswohnung lohnt es sich, diesen Unterschied anhand der Teilungserklärung und des Grundbuchs genau zu prüfen, bevor Sie sich auf mündliche Zusagen oder Exposé-Angaben verlassen. Ob beim Immobilienkauf, bei der Klärung einer bestehenden Sondernutzungsfläche oder bei Streit in der Eigentümerversammlung: Die rechtssichere Einordnung Ihrer konkreten Unterlagen ist der erste und wichtigste Schritt. Wir unterstützen Sie dabei, Teilungserklärung und Grundbuch einzuordnen und Ihre Rechte als Wohnungseigentümer zu sichern. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.

Häufige Fragen zu Sondernutzungsrecht und Sondereigentum

Das kommt auf die bauliche Ausgestaltung an. Stellplätze gelten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG als Räume und können sondereigentumsfähig sein, wenn sie im Aufteilungsplan durch Maßangaben bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Offene Stellplätze im Freien ohne eine solche Bestimmung im Aufteilungsplan werden dagegen meist über ein Sondernutzungsrecht zugewiesen. Maßgeblich ist die Teilungserklärung.
Nein. Ein Sondernutzungsrecht ist als Inhalt des Sondereigentums an eine bestimmte Wohnung gebunden und kann nur zusammen mit dieser Wohnung übertragen werden, nicht isoliert.
Nein. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch eine Vereinbarung begründet, geändert oder aufgehoben werden, nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss. Ein entsprechender Beschluss ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. September 2000, Az. V ZB 58/99) mangels Beschlusskompetenz nichtig und kann ohne Frist als unwirksam geltend gemacht werden.
Es besteht dann nur schuldrechtlich zwischen den Eigentümern, die es ursprünglich vereinbart haben. Gegenüber einem späteren Käufer der Wohnung wirkt es nach § 10 Abs. 3 WEG nicht automatisch.
Nicht automatisch. Ohne ausdrücklich eingeräumtes Sondernutzungsrecht bleibt der Garten gemeinschaftliches Eigentum, das grundsätzlich allen Eigentümern zur Mitnutzung offensteht.
Da die Fläche Gemeinschaftseigentum bleibt, gelten für bauliche Veränderungen die Regeln nach § 20 WEG. Solche Maßnahmen können nach § 20 Abs. 1 WEG durch die Wohnungseigentümer beschlossen oder Ihnen gestattet werden, ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung genügt dafür in der Regel. Für das konkrete Vorhaben empfehlen wir, dies anhand Ihrer Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung prüfen zu lassen.
Sondereigentum umfasst die einem Eigentümer exklusiv zugeordneten Räume und deren veränderbare Bestandteile (§ 3, § 5 Abs. 1 WEG). Alles Übrige, insbesondere konstruktiv notwendige Gebäudeteile und Gemeinschaftsanlagen, ist Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG).
Sie selbst, im Rahmen von § 13 Abs. 1 WEG. Sie können mit Ihrem Sondereigentum nach Belieben verfahren, solange Sie dabei Gesetz und Rechte Dritter beachten.
In der Regel ja, im Rahmen der eingeräumten Nutzungsbefugnis, sofern Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmen. Wir empfehlen, dies anhand Ihrer konkreten Unterlagen prüfen zu lassen.
Prüfen Sie zunächst Teilungserklärung und Grundbuch, um die Rechtslage zu klären. Häufig lässt sich ein Konflikt in der Eigentümerversammlung oder außergerichtlich lösen. Bleibt der Streit bestehen, kann eine anwaltliche Prüfung und gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung notwendig werden.
Weiterführende Links
Wer ist Eigentümer einer Photovoltaikanlage?

Wer ist Eigentümer einer Photovoltaikanlage?

Die Frage, wem eine Photovoltaikanlage gehört, ist rechtlich komplex. Sie hängt von der Art der Installation und bestehenden Verträgen ab. Dieser Beitrag erklärt die sachenrechtliche Einordnung und worauf Käufer und Verkäufer achten sollten.
Mitverkaufte bewegliche Gegenstände beim Immobilienkauf

Mitverkaufte bewegliche Gegenstände beim Immobilienkauf

Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, steht fast immer vor der Frage, was eigentlich zum Haus gehört und was nicht. Mitverkaufte bewegliche Gegenstände wie die Einbauküche oder die Markise haben erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen. Eine sorgfältige vertragliche Regelung schafft Klarheit und kann Grunderwerbsteuer sparen.
Kaufpreisfälligkeit beim Immobilienkauf

Kaufpreisfälligkeit beim Immobilienkauf

Die Kaufpreisfälligkeit beim Immobilienkauf bestimmt, wann Sie als Käufer den Kaufpreis zahlen müssen. Anders als bei einfachen Kaufverträgen tritt sie nicht mit der Unterschrift ein, sondern erst nach Erfüllung aller vertraglichen Voraussetzungen. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und wie Sie Risiken vermeiden.