Viele Kapitalanlage-Wohnungen wurden mit Darlehen finanziert, bei denen die Bank den Beitritt zum Mietpool zur Bedingung für die Auszahlung machte. Das allein begründet nach der Rechtsprechung noch keine umfassende Haftung der Bank. Grundsätzlich darf eine Bank davon ausgehen, dass sich ihre Kunden selbst informieren oder fachkundig beraten lassen.
Anders kann es liegen, wenn zu der Beitrittsbedingung spezifische Risiken des konkreten Pools hinzukommen. Der BGH nennt beispielhaft Fälle, in denen die Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass der Pool bereits überschuldet ist, dass ihm Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Mitglied mithaften muss, oder dass die Ausschüttungen dauerhaft überhöht sind und nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen.
In solchen Fällen kann die Bank wegen eines bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands zur Aufklärung verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 20.03.2007, XI ZR 414/04, bestätigt durch BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 246/06).
Eine weitere Fallgruppe betrifft das sogenannte institutionalisierte Zusammenwirken. Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung wird hier widerleglich vermutet, wenn mehrere Voraussetzungen zusammentreffen (BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1):
- Bank, Verkäufer und Vertrieb haben in institutionalisierter Weise zusammengewirkt, und die Finanzierung wurde vom Verkäufer oder Vermittler angeboten.
- Der Käufer wurde durch unrichtige Angaben, etwa zum Mietertrag, arglistig getäuscht.
- Die Unrichtigkeit der Angaben war nach den Umständen des Falles evident, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Die Hürden für diese Vermutung sind also hoch. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, erfordert eine sorgfältige Auswertung der Vertrags- und Vertriebsunterlagen.
Auch der Umfang des Schadensersatzes hängt von der Art der Pflichtverletzung ab. Geht es nur um eine fehlende Aufklärung über die allgemeinen Folgen eines Poolbeitritts, kann nach dem BGH lediglich Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen verlangt werden, die durch die Poolbeteiligung entstanden sind, nicht aber die Rückabwicklung sämtlicher Verträge (BGH, Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 131/07). Eine umfassende Rückabwicklung kommt erst bei einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit spezifischen Risiken des konkreten Pools oder beim institutionalisierten Zusammenwirken in Betracht.