Was ist ein Vorvertrag beim Immobilienkauf überhaupt?
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Sie haben sich mit einem Verkäufer auf den Kauf einer Immobilie geeinigt, einen Vorvertrag unterzeichnet – und nun zieht eine Seite Zweifel. Ob die Finanzierung ins Wanken geraten ist, persönliche Umstände sich verändert haben oder die Immobilie doch nicht das Richtige ist: Die Frage, ob und wie ein Rücktritt vom Vorvertrag beim Immobilienkauf möglich ist, ist rechtlich nicht trivial. Unsere Kanzlei begleitet regelmäßig Mandanten, die sich in genau dieser Situation befinden – auf der Seite des Käufers oder Verkäufers, der einen Rückabwicklungsweg sucht. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Grundlagen.
Ein Vorvertrag beim Immobilienkauf ist eine Vereinbarung, mit der sich Käufer und Verkäufer verbindlich verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Immobilienkaufvertrag abzuschließen. Er dient typischerweise als Brücke, wenn der eigentliche Kaufvertrag noch nicht möglich ist – etwa weil eine Baugenehmigung aussteht, die Finanzierungsbestätigung noch fehlt oder ein bestimmtes Datum abgewartet werden muss.
Im Vorvertrag werden in der Regel die wesentlichen Bedingungen des späteren Hauptvertrags festgehalten: Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabedatum und etwaige auflösende oder aufschiebende Bedingungen. Aus diesem Grund hat der Vorvertrag grundsätzlich dieselbe rechtliche Qualität wie der spätere Kaufvertrag – und damit auch dieselben formellen Anforderungen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Reservierungsvereinbarung: Eine bloße Reservierung, bei der ein Kaufinteressent gegen eine geringe Gebühr die Immobilie für eine Zeit vom Markt nimmt, ist in der Regel kein Vorvertrag im Rechtsinne. Sie erzeugt, wenn sie nicht beurkundet wurde, keine einklagbare Verpflichtung zum Abschluss des Kaufvertrags.