Was regelt § 577 BGB?
§ 577 Abs. 1 Satz 1 BGB legt den Tatbestand präzise fest: Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Die Norm schützt Mieter vor einer bestimmten Praxis: Ein Vermieter teilt ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen auf und verkauft diese an Kapitalanleger oder Eigennutzer. Der bisherige Mieter soll dabei nicht einfach übergangen werden, sondern die Chance erhalten, seine Wohnung selbst zu erwerben.
Entscheidend ist das Merkmal der Wohnungseigentumsbegründung. Das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB setzt voraus, dass aus dem bisherigen Alleineigentum (oder Miteigentum) durch Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) selbstständige Einheiten entstehen. Nur wer in einer dieser neu geschaffenen Einheiten wohnt und nach Mietbeginn mit der Umwandlung konfrontiert wird, ist durch die Norm geschützt. Auf das bloße Vorhandensein eines Mietvertrags kommt es nicht an – die Umwandlung in Wohnungseigentum muss hinzutreten.