Wertsicherungsklausel Erbbauzins

Rechte und Grenzen bei der An­passung

Inhaltsverzeichnis
wertsicherungsklausel erbbauzins

Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Wertsicherungsklausel beim Erbbauzins?

Der Erbbauzins ist das wiederkehrende Entgelt, das der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer für die Nutzung des Grundstücks zahlt. Weil Erbbaurechte häufig über Jahrzehnte laufen, verliert ein fest vereinbarter Geldbetrag über die Zeit erheblich an Kaufkraft. Um dies auszugleichen, enthalten die meisten Erbbaurechtsverträge eine Wertsicherungsklausel.

Diese Klausel legt fest, dass sich der Erbbauzins im gleichen prozentualen Verhältnis verändert wie ein vereinbarter Index. Steigt der Index um 10 Prozent, erhöht sich auch der Erbbauzins um 10 Prozent. In modernen Verträgen wird dafür meist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland herangezogen. Ältere Verträge stellen teilweise auf andere Bezugsgrößen ab, etwa auf die Lohnentwicklung. Wichtig zu wissen: Die Klausel wirkt in beide Richtungen. Fällt der zugrunde gelegte Index, muss auch der Erbbauzins entsprechend sinken.

Welche gesetzlichen Grenzen setzt § 9a ErbbauRG?

Dient das auf dem Erbbaugrundstück errichtete Bauwerk Wohnzwecken, greift eine gesetzliche Schutzvorschrift: § 9a ErbbauRG. Danach begründet eine Anpassungsvereinbarung einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unbillig ist.

Eine Erhöhung gilt regelmäßig als unbillig, wenn sie über die seit Vertragsabschluss eingetretene Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dieser Maßstab nicht allein durch den Verbraucherpreisindex abgebildet, sondern durch ein Zusammenspiel aus der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und, mit gleicher Gewichtung, der Entwicklung der Bruttoverdienste (BGH, Urteil vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Rn. 18). Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass der Erbbauzins während der Vertragslaufzeit an die Entwicklung des Grundstückswerts gekoppelt wird. Bei einem gewerblich genutzten Bauwerk gilt diese Billigkeitsschranke dagegen nicht in gleicher Weise, hier richtet sich die Zulässigkeit einer Erhöhung in erster Linie nach der vertraglichen Vereinbarung. Dient nur ein Teil des Gebäudes Wohnzwecken, greift die Billigkeitsschranke nach § 9a Absatz 2 ErbbauRG zudem nur für den entsprechenden Teilbetrag des Erbbauzinses.

Dürfen Grundstückswertsteigerungen den Erbbauzins erhöhen?

Nach § 9a Absatz 1 Satz 3 ErbbauRG bleiben Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bei Wohnerbbaurechten grundsätzlich außer Betracht. Ein gestiegener Bodenrichtwert allein rechtfertigt also keine Erhöhung des Erbbauzinses.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine über die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung hinausgehende Erhöhung billig sein, etwa wenn der Grundstückswert durch eigene, zulässig getätigte Aufwendungen des Grundstückseigentümers gestiegen ist, oder wenn eine Wertänderung dem Erbbauberechtigten selbst konkrete Vorteile verschafft. In der Praxis liegen solche Ausnahmen bei einem normal genutzten Wohnhaus selten vor. Wer eine Erhöhung mit gestiegenen Bodenrichtwerten begründet bekommt, sollte die Berechnung daher genau prüfen lassen, bevor er zahlt.

Wie oft darf der Erbbauzins erhöht werden?

Auch zeitlich setzt § 9a ErbbauRG der Anpassung Grenzen. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Ist bereits einmal erhöht worden, beginnt die Dreijahresfrist erneut ab der letzten Erhöhung.

Verlangt der Grundstückseigentümer eine Erhöhung, obwohl die Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen ist, ist dieses Erhöhungsverlangen nach § 9a Absatz 1 Satz 5 ErbbauRG in diesem Zeitpunkt nicht zulässig. Ob und ab wann ein verfrüht erklärtes Erhöhungsverlangen später Wirkung entfaltet, hängt von der konkreten Vertragsgrundlage und deren Auslegung im Einzelfall ab. Für Erbbauberechtigte bedeutet das: Bei einer angekündigten Erhöhung lohnt sich stets die genaue Prüfung, ob die Dreijahresfrist zum genannten Zeitpunkt tatsächlich bereits abgelaufen war.

Welche Anforderungen muss eine wirksame Wertsicherungsklausel erfüllen?

Auf den Erbbauzins finden nach § 9 Absatz 1 ErbbauRG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung. Danach kann eine automatische Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse nur wirksam vereinbart werden, wenn sich Art und Umfang der Belastung anhand der im Vertrag festgelegten Voraussetzungen bestimmen lassen, § 1105 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Erforderlich ist, dass sich anhand der vereinbarten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung bestimmen lassen, § 1105 Absatz 1 Satz 2 BGB. In der Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit solcher Klauseln wird das bejaht, wenn sich Mindest- und Höchstumfang der Belastung sowie Voraussetzung und Umfang der Anpassung aus der Bezugnahme in der Grundbucheintragung und der davon gedeckten Wertsicherungsklausel erschließen lassen. Fehlt es an einer solchen Bestimmbarkeit, etwa weil der Vertrag den Berechnungsweg nur vage umschreibt, kann dies die automatische Wirkung der Klausel infrage stellen. Wer unsicher ist, ob die eigene Vertragsklausel diesen Anforderungen genügt, sollte den genauen Wortlaut der Eintragungsbewilligung heranziehen und rechtlich prüfen lassen.

Was passiert, wenn die Wertsicherungsklausel ihr Ziel nicht mehr erreicht?

Der Verbraucherpreisindex bildet in erster Linie die Geldentwertung ab, nicht die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung. In Einzelfällen kann eine vor Jahrzehnten vereinbarte Klausel dadurch ihren ursprünglichen Zweck verfehlen, etwa wenn sich die Berechnungsgrundlage des Index über die Zeit grundlegend verändert hat.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass in einem solchen Fall zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist, was die Vertragsparteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Entwicklung vorausgesehen hätten (BGH, Urteil vom 18.11.2011, V ZR 31/11). Führt diese Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Für eine auf diesem Weg konstruierte Neufestsetzung sind nach der genannten Entscheidung nicht die Verhältnisse seit Vertragsschluss maßgeblich, sondern die Veränderungen seit der letzten aufgrund der Klausel wirksam vorgenommenen Erhöhung. Diese Sonderregel betrifft ausdrücklich nur diese Konstellation der zweckverfehlten Klausel. Für die reguläre Billigkeitsprüfung nach § 9a Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG bleibt hingegen grundsätzlich der Vertragsschluss der maßgebliche Bezugszeitpunkt.

Wie wirkt sich eine Erhöhung wirtschaftlich auf Erbbauberechtigte aus?

Eine Erbbauzinserhöhung verändert die laufenden Kosten des Erbbaurechts unmittelbar und dauerhaft, oft für Jahrzehnte im Voraus. Anders als bei einem Immobilienkredit mit fester Laufzeit lässt sich der Erbbauzins während der Vertragslaufzeit nicht ablösen, ohne das Erbbaurecht selbst zu beenden oder das Grundstück zu erwerben.

Gerade bei langen Restlaufzeiten summiert sich schon eine moderate jährliche Steigerung über die Jahre spürbar auf. Wer den Erbbauzins in seine Finanzplanung einbezieht, sollte deshalb nicht nur die aktuelle Höhe betrachten, sondern auch die im Vertrag hinterlegte Wertsicherungsklausel und deren realistische Entwicklung über die verbleibende Laufzeit. Bei einer bevorstehenden Anpassung lohnt sich zudem stets die Frage, ob die konkrete Berechnung des Grundstückseigentümers den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich entspricht.

Für die Finanzierung einer Immobilie auf Erbbaurechtsbasis spielt der Erbbauzins zudem bei Anschlussfinanzierungen und bei der Bewertung durch Kreditinstitute eine Rolle, da er als dauerhafte Belastung neben eine mögliche Restschuld tritt. Wird eine Immobilie mit Erbbaurecht später verkauft, fragen potenzielle Käufer regelmäßig gezielt nach der Wertsicherungsklausel und der zuletzt vorgenommenen Anpassung, weil beides die künftige Kostenbelastung unmittelbar bestimmt. Eine dokumentierte, nachvollziehbare Historie der bisherigen Erhöhungen erleichtert diese Gespräche erheblich.

Was können Erbbauberechtigte gegen eine unbillige Erhöhung tun?

Wird eine Erhöhung angekündigt, sollte zunächst die Berechnungsgrundlage nachvollzogen werden. Wurde tatsächlich der im Vertrag vereinbarte Index verwendet? Wurde die Dreijahresfrist eingehalten? Stützt sich die Erhöhung erkennbar auf gestiegene Grundstückswerte statt auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung?

Erscheint die Erhöhung unbillig, kann der Erbbauberechtigte ihr widersprechen und die Angemessenheit gerichtlich klären lassen. Da die Berechnung häufig auf komplexen Indexreihen und mehreren Umbasierungen beruht, lohnt sich vor einer Zahlung oder einem Widerspruch meist eine rechtliche Prüfung des konkreten Vertrags und der vorgelegten Berechnung.

In der Praxis empfiehlt es sich, alle bisherigen Erhöhungsmitteilungen, den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag und die zugehörige Eintragungsbewilligung vollständig zusammenzustellen, bevor eine Prüfung erfolgt. Nur auf dieser Grundlage lässt sich zuverlässig nachvollziehen, welcher Index ursprünglich vereinbart wurde, wie er sich seither entwickelt hat und ob die Dreijahresfrist bei jeder einzelnen Erhöhung tatsächlich eingehalten wurde. Ein Widerspruch gegen eine konkrete Erhöhung sollte zudem zeitnah erfolgen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Muss eine Erhöhung ins Grundbuch eingetragen werden?

Ist der wertgesicherte Erbbauzins bereits in der Eintragungsbewilligung hinreichend bestimmbar geregelt, passt er sich nach § 1105 Absatz 1 Satz 2 BGB ohne weiteres an veränderte Verhältnisse an. Eine gesonderte neue Grundbucheintragung ist für die automatische Anpassung nach der Wertsicherungsklausel deshalb in der Regel entbehrlich. Der Erbbauzins muss lediglich anhand der im Vertrag festgelegten Voraussetzungen bestimmbar sein.

Anders sieht es aus, wenn der Erbbauzins losgelöst von der ursprünglichen Klausel neu festgesetzt werden soll, etwa nach einer gerichtlichen Klärung im Streitfall. Ob und in welcher Form eine Eintragung dann sinnvoll oder erforderlich ist, hängt vom Einzelfall und der genauen Formulierung der bestehenden Eintragungsbewilligung ab.

Fazit

Eine Wertsicherungsklausel beim Erbbauzins ist üblich und rechtlich grundsätzlich zulässig, unterliegt bei Wohnimmobilien aber klaren gesetzlichen Grenzen. Wenn Sie eine Erhöhung Ihres Erbbauzinses erhalten haben und deren Berechnung nicht nachvollziehen können, prüfen wir Ihren Erbbaurechtsvertrag und die vorgelegte Berechnung gemeinsam mit Ihnen. Nehmen Sie über unser Kontaktformular Verbindung zu uns auf.

Häufige Fragen zur Wertsicherungsklausel beim Erbbauzins

Der Erbbauzins ist keine Kaufpreiszahlung, sondern ein wiederkehrendes Nutzungsentgelt für das Grundstück, während der Erbbauberechtigte das Gebäude selbst besitzt. Er hat den Charakter einer Reallast, nicht den einer Kreditzinszahlung.
Üblich ist eine Anpassung im Abstand von etwa drei bis fünf Jahren, angelehnt an die gesetzliche Mindestfrist des § 9a ErbbauRG bei Wohnimmobilien und an die konkrete vertragliche Vereinbarung.
Ist die Anpassung im Vertrag als automatische Wertsicherungsklausel ausgestaltet und hinreichend bestimmbar geregelt, wirkt sie grundsätzlich ohne gesonderte Zustimmung. Bei Zweifeln an der korrekten Berechnung lohnt sich dennoch eine Prüfung.
Ja. Wertsicherungsklauseln wirken in beide Richtungen. Fällt der vereinbarte Index, muss auch der Erbbauzins entsprechend nach unten angepasst werden.
Prüfen Sie zunächst die vertragliche Grundlage und die verwendete Indexberechnung. Bestehen berechtigte Zweifel, kann die Angemessenheit der Erhöhung rechtlich geklärt werden.
Nein. Die Billigkeitsschranke des § 9a ErbbauRG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit das errichtete Bauwerk Wohnzwecken dient. Bei gewerblicher Nutzung gelten in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen.
Die prozentuale Veränderung des Index zwischen zwei Stichtagen wird auf den bisherigen Erbbauzins übertragen. Steigt der Index um einen bestimmten Prozentsatz, steigt der Erbbauzins im gleichen Verhältnis.
Ein Zahlungsverzug kann einen Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers auslösen, gesetzlich aber nur, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist (§ 9 Absatz 4 ErbbauRG). Vertragliche Heimfallregelungen orientieren sich in der Praxis meist an dieser Schwelle.
Bei einer bereits hinreichend bestimmbar geregelten automatischen Wertsicherungsklausel ist regelmäßig keine gesonderte Eintragung notwendig. Bei abweichenden Neufestsetzungen kann dies im Einzelfall anders zu beurteilen sein.
Erreicht eine Klausel ihr Ziel nicht mehr, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen.
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