Was ist ein Erbbaurecht, und warum lässt es sich wie ein Grundstück belasten?
Die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Grundschuld ist in der Praxis der Regelfall, sobald eine Bank den Bau oder Kauf eines Hauses auf fremdem Grund finanziert. Anders als beim klassischen Grundstückskauf treffen hier zwei Beteiligte aufeinander, die beide ein Interesse an der Absicherung ihrer Rechte haben: der Grundstückseigentümer, der über den Erbbauzins am Grundstück verdient, und die finanzierende Bank, die ihr Darlehen dinglich absichern will. Wie diese beiden Interessen im Grundbuch zusammenfinden, wirft in der Beratung immer wieder dieselben Fragen auf, insbesondere zur Zustimmungspflicht und zur Rangfolge der eingetragenen Rechte.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Immobilien- und Grundstücksrecht in Konstanz begleiten wir Mandantinnen und Mandanten regelmäßig bei der Finanzierung von Erbbaurechten und prüfen die vertraglichen und grundbuchrechtlichen Besonderheiten vor der Kreditzusage.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Belastung des Erbbaurechts mit Grundschuld oder Hypothek grundbuchrechtlich funktioniert, wann die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist und welche Rolle das Rangverhältnis zwischen Erbbauzins und Grundpfandrecht für die Bank spielt.
Ein Erbbaurecht ist nach § 1 ErbbauRG das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Der Grundstückseigentümer bleibt Eigentümer des Bodens, der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Gebäudes und zahlt dafür laufend den Erbbauzins. Rechtlich wird das Erbbaurecht dadurch zu einem sogenannten grundstücksgleichen Recht: Nach § 11 ErbbauRG gelten die Vorschriften über Grundstücke entsprechend, soweit das Erbbaurechtsgesetz nichts anderes bestimmt. Genau das macht die Belastung mit einer Grundschuld oder Hypothek möglich, denn dieselben Regeln, die für ein normales Grundstück gelten, wenden Grundbuchamt und Bank auch auf das Erbbaurecht an. Für die Bank bedeutet das: Sie kann das Erbbaurecht wie ein Grundstück beleihen und ihre Forderung dinglich absichern, auch wenn ihr Kreditnehmer nicht Eigentümer des Bodens, sondern nur Erbbauberechtigter ist. Damit diese Belastung nachvollziehbar bleibt, wird für jedes Erbbaurecht von Amts wegen ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, das Erbbaugrundbuch.