Warum ein Erbbaurecht nicht einfach "gekündigt" werden kann
Die Beendigung eines Erbbaurechts wirft für Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte gleichermaßen Fragen auf, denn anders als bei einem Miet- oder Pachtvertrag lässt sich ein Erbbaurecht nicht einfach kündigen.
Wer eine Immobilie auf fremdem Grund besitzt oder ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet hat, sollte die gesetzlichen Beendigungswege kennen, bevor die vereinbarte Laufzeit endet oder ein Streit um die Vertragserfüllung entsteht.
Als Kanzlei für Immobilienrecht in Konstanz begleiten wir Mandanten bei Fragen rund um den Erbbaurechtsvertrag, von der Vertragsgestaltung bis zur Beendigung, und ordnen ein, welche Rechte und Pflichten im jeweiligen Einzelfall bestehen.
Dieser Beitrag erklärt, welche Wege der Beendigung das Gesetz vorsieht, wie die Entschädigung für das Bauwerk berechnet wird und welche Rolle der Notar dabei spielt.
Im Alltag ist häufig von der „Kündigung“ eines Erbbaurechts die Rede, rechtlich ist dieser Begriff jedoch ungenau. Weder der Grundstückseigentümer noch der Erbbauberechtigte haben ein ordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht, wie man es aus dem Mietrecht kennt. Das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) kennt stattdessen drei eigenständige Beendigungswege: den Zeitablauf, den Heimfall und die einvernehmliche Aufhebung. Diese Unterscheidung ist mehr als Wortklauberei, denn an jeden Weg knüpfen sich unterschiedliche Voraussetzungen, Fristen und Entschädigungsregeln. Wer von einer „Kündigung“ spricht, meint in der Praxis meist entweder den regulären Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Heimfallrechts. Für die rechtliche Bewertung kommt es aber genau darauf an, welcher der drei Wege tatsächlich einschlägig ist, denn davon hängt insbesondere ab, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu zahlen ist.