Was ist ein Erbbaurechtsgrundbuch?
Das Erbbaurechtsgrundbuch begegnet den meisten Menschen erst dann, wenn sie selbst mit einem Erbbaurecht zu tun haben: beim Kauf eines Hauses auf fremdem Grund, beim Verkauf eines bestehenden Erbbaurechts oder bei einer geplanten Finanzierung. Anders als das klassische Grundstücksgrundbuch ist es ein eigenständiges Register mit eigenen Regeln für Eintragungen, Belastungen und Rangfolgen. Wer diese Besonderheiten nicht kennt, unterschätzt schnell, welche Rechte und Pflichten mit dem Erbbaurecht verbunden sind.
Als Kanzlei für Erbbaurecht in Konstanz prüfen wir für unsere Mandanten regelmäßig Erbbaurechtsverträge und die dazugehörigen Grundbucheintragungen, gerade weil sich Fehler an dieser Stelle oft erst Jahre später auswirken.
Der folgende Beitrag erklärt, wie das Erbbaugrundbuch aufgebaut ist, was in den einzelnen Abteilungen steht und worauf Sie in der Praxis achten sollten.
Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, das Erbbaugrundbuch. Diese Regel ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG. Das Erbbaurecht wird damit rechtlich wie ein eigenes Grundstück behandelt, ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Für seine Bestellung ist zwar keine Auflassung nach § 925 BGB erforderlich, wohl aber die notarielle Beurkundung des zugrunde liegenden Vertrags.
Das Erbbaugrundbuch ist nach § 14 Abs. 3 ErbbauRG für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das bedeutet: Alle Verfügungen über das Erbbaurecht, also Verkauf, Belastung oder Übertragung, richten sich nach den Eintragungen in diesem eigenen Grundbuchblatt und nicht nach dem Grundbuch des belasteten Grundstücks.
In der Aufschrift des Blatts wird das Wort Erbbaugrundbuch in Klammern hinter der Blattnummer vermerkt, sodass es im Grundbuchsystem eindeutig als solches erkennbar ist.