Was versteht man unter der Teilung eines Erbbaurechts?
Die Teilung eines Erbbaurechts wird immer dann zum Thema, wenn ein großes, mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück nicht als Ganzes bebaut, sondern in mehrere kleinere Baugrundstücke aufgeteilt werden soll. Das betrifft Kommunen und Kirchengemeinden, die größere Flächen im Erbbaurecht vergeben, ebenso wie private Eigentümer oder Bauträger, die ein bestehendes Erbbaurecht auf mehrere Bauvorhaben aufteilen wollen.
Rechtlich ist das deutlich komplexer als die Teilung eines gewöhnlichen Grundstücks, weil neben dem Grundstück selbst auch das Erbbaurecht als eigenständiges, im Erbbaugrundbuch eingetragenes Recht betroffen ist. Als Kanzlei für Erbbaurecht in Konstanz prüfen wir für Eigentümer und Erbbauberechtigte regelmäßig, welche der beiden im Folgenden beschriebenen Konstellationen im Einzelfall vorliegt und welche Schritte daraus folgen.
Das Erbbaurecht ist nach § 1 Abs. 1 ErbbauRG das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es wird als eigenes Recht in einem gesonderten Grundbuch, dem Erbbaugrundbuch, geführt und kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden.
Wenn im Alltag von der „Teilung des Erbbaurechts“ gesprochen wird, sind damit meist zwei ganz unterschiedliche Vorgänge gemeint. Zum einen kann das belastete Grundstück selbst in mehrere Flurstücke aufgeteilt werden, während das Erbbaurecht in seinem Bestand unverändert bleibt. Zum anderen kann das Erbbaurecht als solches in mehrere eigenständige Teilrechte zerlegt werden, die jeweils einem eigenen Baugrundstück zugeordnet sind. Beide Wege führen zu unterschiedlichen rechtlichen Fragen und werden in der Praxis häufig miteinander verwechselt.