Pflegeimmobilien als Kapitalanlage

Chancen und rechtliche Risiken im Überblick

Inhaltsverzeichnis
Pflegeimmobilien als Kapitalanlage

Das Wichtigste in Kürze

Pflegeimmobilien als Kapitalanlage gelten seit einigen Jahren als Alternative zur klassischen vermieteten Eigentumswohnung. Der demografische Wandel und der wachsende Bedarf an Pflegeplätzen lassen diesen Markt spürbar wachsen.

Anders als bei einer gewöhnlichen Wohnung erwerben Sie bei einer Pflegeimmobilie in aller Regel kein Wohnungseigentum, sondern Teileigentum an einem einzelnen Pflegeappartement innerhalb einer größeren Pflegeeinrichtung, das nicht an einzelne Mieter, sondern langfristig an eine Betreibergesellschaft verpachtet wird.

Neben dem Immobilienrecht spielt bei dieser Anlageform vor allem das Bank- und Kapitalmarktrecht eine zentrale Rolle, da es um die Bewertung der zugrunde liegenden Anlageentscheidung, der Prospektangaben und der vorangegangenen Beratung geht.

Im Folgenden erklären wir Ihnen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und zeigen, worauf Sie vor und nach dem Kauf achten sollten.

Was versteht man unter Pflegeimmobilien als Kapitalanlage?

Bei Pflegeimmobilien als Kapitalanlage handelt es sich um einzelne Appartements innerhalb eines Pflegeheims, einer Seniorenresidenz oder einer Einrichtung für Betreutes Wohnen, die von privaten Anlegerinnen und Anlegern erworben werden. Im Unterschied zur klassischen Eigentumswohnung wird das Appartement in aller Regel nicht selbst genutzt oder frei vermietet, sondern als Ganzes an eine Betreibergesellschaft verpachtet, die den gesamten Pflegebetrieb organisiert. Der Anleger erhält dafür eine Pacht, die häufig unabhängig davon gezahlt wird, ob das einzelne Appartement tatsächlich belegt ist.

Diese Konstruktion soll Anlegerinnen und Anlegern ein planbares Einkommen ohne eigenen Verwaltungsaufwand ermöglichen. Der wachsende Bedarf an Pflegeplätzen in Deutschland macht diese Anlageform für viele interessant, gleichzeitig handelt es sich um eine rechtlich und wirtschaftlich komplexere Konstruktion als der Kauf einer gewöhnlichen vermieteten Wohnung, die vor dem Kauf sorgfältig geprüft werden sollte.

Wie ist eine Pflegeimmobilie rechtlich strukturiert?

Rechtlich betrachtet erwerben Sie beim Kauf einer Pflegeimmobilie in aller Regel kein Wohnungseigentum, sondern Teileigentum. Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum der Anlage. Diese Einordnung ergibt sich daraus, dass das Appartement nicht Ihnen selbst zum Wohnen dient, sondern im Rahmen des Pflegebetriebs genutzt wird.

Maßgeblich für Ihre Rechte und Pflichten als Teileigentümer sind neben dem Gesetz vor allem die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung der Anlage. Neben dem dinglichen Teileigentum tritt als zweites zentrales Vertragsverhältnis der Pachtvertrag mit der Betreibergesellschaft.

Dieser regelt insbesondere die Höhe und Anpassung der Pacht, die Instandhaltungspflichten und die Vertragslaufzeit. Beide Ebenen, das Teileigentum und der Pachtvertrag, sollten vor dem Kauf getrennt voneinander geprüft werden, da Mängel oder unklare Regelungen auf jeder der beiden Ebenen zu Problemen führen können.

Welche Rendite und steuerlichen Aspekte spielen eine Rolle?

Anbieter von Pflegeimmobilien werben regelmäßig mit einer im Vergleich zu klassischen Wohnimmobilien höheren und über die gesamte Vertragslaufzeit stabilen Pachtrendite sowie mit steuerlichen Vorteilen durch die Abschreibung der Anschaffungskosten. Ob die in einem Verkaufsprospekt genannte Rendite tatsächlich erzielbar ist, hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere von der wirtschaftlichen Stabilität des Betreibers, dem Standort und der tatsächlichen Belegung der Einrichtung. Prospektangaben zur Rendite sind daher stets kritisch zu prüfen und mit den zugrunde liegenden Berechnungen abzugleichen.

Steuerliche Fragen, etwa zur Abschreibung oder zur Behandlung der Pachteinnahmen, sollten Sie zusätzlich mit Ihrem Steuerberater klären, da wir als Rechtsanwältinnen hierzu keine steuerliche Beratung leisten können. Rechtlich unterstützen wir Sie dagegen bei der Prüfung von Kaufvertrag, Teilungserklärung und Pachtvertrag sowie bei der Frage, ob die Ihnen genannten Rendite- und Risikoangaben in der Beratung ausreichend erläutert wurden.

Was bedeutet eine Insolvenz des Betreibers für Ihre Kapitalanlage?

Das größte rechtliche Risiko bei Pflegeimmobilien ist die Insolvenz der Betreibergesellschaft. Wird über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht der Pachtvertrag nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zunächst mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, da es sich um ein Pachtverhältnis über Räume handelt. Der Insolvenzverwalter kann diesen Pachtvertrag jedoch nach § 109 Abs. 1 InsO ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

Das bedeutet: Selbst wenn Ihr Pachtvertrag eine Laufzeit von zwanzig oder mehr Jahren vorsieht, kann die Betreiberinsolvenz zu einer deutlich früheren Beendigung führen. Rückständige Pachtforderungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung können Sie dabei in der Regel nur als einfache Insolvenzforderung anmelden und damit häufig nur zu einem geringen Teil durchsetzen. Pachtforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung fällig werden, sind demgegenüber als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorrangig zu befriedigen. Reicht die Insolvenzmasse insgesamt nicht aus, bleibt jedoch auch insoweit ein wirtschaftliches Risiko. In der Praxis bedeutet eine Betreiberinsolvenz daher regelmäßig einen vorübergehenden oder dauerhaften Ausfall der Pachteinnahmen, bis ein neuer Betreiber gefunden ist.

Welche weiteren rechtlichen Risiken sollten Anlegerinnen und Anleger kennen?

Neben dem Betreiberrisiko bestehen bei Pflegeimmobilien weitere rechtliche Risikofelder, insbesondere:

  • Baurisiko bei Neubauprojekten: Wird die Einrichtung noch errichtet, handelt es sich beim Erwerbsvertrag häufig um einen Bauträgervertrag im Sinne des § 650u BGB, bei dem Kaufrecht und Werkvertragsrecht kombiniert angewendet werden und Kaufpreisraten nach Baufortschritt fällig werden.
  • Standort- und Marktrisiko: Verändert sich die Sozialstruktur einer Region oder entsteht ein Überangebot an Pflegeplätzen, kann sich dies auf die langfristige Vermietbarkeit und den Wiederverkaufswert auswirken.
  • Risiken aus Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Ungünstige Regelungen zur Kostenverteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft können die Wirtschaftlichkeit der Anlage nachträglich belasten.

Eine rechtliche Prüfung vor dem Kauf sollte daher nicht nur den Pachtvertrag, sondern auch den Kaufvertrag, die Teilungserklärung und gegebenenfalls den Bauträgervertrag umfassen.

Risiken und passende Gegenmaßnahmen im Überblick

Die wichtigsten Risikofelder lassen sich den jeweils sinnvollen Prüfschritten gegenüberstellen:

RisikoWorum es gehtWas Sie tun können
BetreiberinsolvenzDer Insolvenzverwalter kann den Pachtvertrag nach § 109 InsO mit drei Monaten Frist kündigen, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit.Bonität und Erfahrung des Betreibers vor dem Kauf prüfen, finanzielle Rücklagen für Ausfallzeiten einplanen.
Standort- und MarktrisikoEine sich verändernde Sozialstruktur oder ein regionales Überangebot an Pflegeplätzen kann Vermietbarkeit und Wiederverkaufswert beeinträchtigen.Standortanalyse und Bedarfsprognose der Region vor dem Kauf einholen und rechtlich einordnen lassen.
Baurisiko bei NeubauprojektenBei noch zu errichtenden Einrichtungen gilt Bauträgervertragsrecht nach § 650u BGB mit Ratenzahlungen nach Baufortschritt.Fälligkeitsregelungen, Abnahme und Mängelrechte im Bauträgervertrag vor der Unterschrift prüfen lassen.
Fehlerhafte AnlageberatungWurden Sie nicht anleger- und objektgerecht beraten, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az. XI ZR 12/93).Beratungsunterlagen sichern und Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtlich prüfen lassen.

Worauf sollten Sie beim Pachtvertrag mit dem Betreiber besonders achten?

Der Pachtvertrag ist neben dem Kaufvertrag das wichtigste Dokument bei einer Pflegeimmobilie. Vor der Unterschrift lohnt sich ein genauer Blick auf folgende Punkte:

  • Laufzeit des Pachtvertrags und etwaige Verlängerungsoptionen
  • Regelungen zur Anpassung der Pacht, etwa über eine Indexierung
  • Verteilung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten zwischen Ihnen als Eigentümer und dem Betreiber
  • Voraussetzungen, unter denen der Betreiber selbst ordentlich kündigen kann, sowie die vertragliche Regelung eines Betreiberwechsels
  • Klauseln, die im Fall von Leerstand oder geringer Belegung zu einer Reduzierung der Pacht führen

Auch das wirtschaftliche Umfeld des Betreibers, etwa dessen Bonität und Erfahrung mit vergleichbaren Einrichtungen, lässt sich zumindest ansatzweise anhand öffentlich zugänglicher Informationen einschätzen und sollte in die Prüfung einbezogen werden.

Welche Ansprüche haben Sie bei einer fehlerhaften Anlageberatung?

Wurden Sie vor dem Kauf einer Pflegeimmobilie durch eine Bank, einen Finanzvermittler oder einen Berater beraten, muss diese Beratung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl anleger- als auch objektgerecht sein (grundlegend BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az. XI ZR 12/93, sogenanntes Bond-Urteil). Das bedeutet, die Beratung muss sich an Ihrem Wissensstand, Ihrer Risikobereitschaft und Ihrem Anlageziel ausrichten und Sie über die für die Anlage wesentlichen Chancen und Risiken, etwa das Betreiberrisiko oder mögliche Interessenkonflikte des Beraters, zutreffend informieren. Wurden Sie unzureichend oder falsch aufgeklärt und haben Sie dadurch einen Schaden erlitten, kommt ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Beratungsvertrags in Betracht, gerichtet in der Regel auf Rückabwicklung der Anlage gegen Erstattung des investierten Kapitals. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich davon ab, welche Informationen Ihnen konkret vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden und ob diese vollständig und zutreffend waren.

Wie lange können Sie Ansprüche wegen einer Falschberatung geltend machen?

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren solche Ansprüche nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Gerade bei Pflegeimmobilien, deren Risiken sich häufig erst Jahre nach dem Kauf zeigen, etwa im Zuge einer Betreiberinsolvenz, ist die Frage der Kenntnis und damit des Verjährungsbeginns im Einzelfall häufig streitig. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung, ob und ab wann eine Verjährung droht, ist deshalb sinnvoll, um Ansprüche nicht ungeprüft verstreichen zu lassen.

Was tun, wenn Sie bereits investiert haben und Probleme auftreten?

Zeichnen sich bei Ihrer Pflegeimmobilie Probleme ab, etwa Zahlungsrückstände des Betreibers, Gerüchte über dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder eine bereits eingetretene Insolvenz, sollten Sie zunächst Ihre Vertragsunterlagen zusammenstellen, insbesondere Kaufvertrag, Teilungserklärung, Pachtvertrag sowie sämtliche Beratungsunterlagen und Prospekte. Prüfen lassen sollten Sie insbesondere, welche Rechte Ihnen gegenüber dem Betreiber beziehungsweise dessen Insolvenzverwalter zustehen und ob die seinerzeitige Anlageberatung den dargestellten Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung entsprochen hat. Handeln Sie dabei zügig, da mit zunehmendem Zeitablauf sowohl die Beweislage schwieriger wird als auch die Verjährung möglicher Ansprüche näher rückt. Wir unterstützen Sie bei dieser Prüfung und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Beratern, Vermittlern oder im Insolvenzverfahren des Betreibers.

Fazit

Pflegeimmobilien als Kapitalanlage können eine sinnvolle Ergänzung Ihrer Vermögensanlage sein, setzen aber eine sorgfältige rechtliche Prüfung von Kaufvertrag, Teilungserklärung und Pachtvertrag sowie eine kritische Auseinandersetzung mit dem Betreiberrisiko voraus. Wer diese Prüfung bereits vor der Unterschrift vornimmt, kann viele der beschriebenen Risiken frühzeitig erkennen und vertraglich absichern lassen, statt sie erst im Schadensfall zu entdecken.

Ob Sie vor einer Investitionsentscheidung stehen oder bereits investiert haben und Probleme mit dem Betreiber oder Zweifel an der seinerzeitigen Beratung haben: Wir prüfen Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen auf, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind.

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Häufig gestellte Fragen zu Pflegeimmobilien als Kapitalanlage

Eine vollständig risikofreie Kapitalanlage gibt es nicht. Pflegeimmobilien gelten aufgrund des demografischen Bedarfs an Pflegeplätzen zwar als vergleichsweise stabile Anlageform, sind aber insbesondere durch das Betreiberrisiko und die Komplexität der Vertragsgestaltung mit eigenen Risiken verbunden, die vor dem Kauf rechtlich geprüft werden sollten.

Der Pachtvertrag besteht zunächst nach § 108 InsO fort, der Insolvenzverwalter kann ihn jedoch nach § 109 InsO mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Laufzeit. Anschließend muss in der Regel ein neuer Betreiber für die Einrichtung gefunden werden.

Wohnungseigentum ist Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen (§ 1 Abs. 3 WEG). Pflegeappartements werden regelmäßig als Teileigentum verkauft, da sie im Rahmen des Pflegebetriebs und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Ein Weiterverkauf ist grundsätzlich möglich, der erzielbare Preis hängt jedoch unter anderem vom Standort, von der wirtschaftlichen Lage des Betreibers, der Restlaufzeit des Pachtvertrags und der Höhe der vereinbarten Pacht ab. Diese Faktoren sollten bereits beim Kauf mitgedacht werden.

Der Pachtvertrag regelt die Pachthöhe, deren Anpassung, die Instandhaltungspflichten und die Vertragslaufzeit und ist damit für die wirtschaftliche und rechtliche Bewertung der Anlage mindestens ebenso wichtig wie der Kaufvertrag über das Teileigentum selbst.

Haben Bank, Vermittler oder Berater ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die beratende Stelle in Betracht. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen der konkreten Beratung und den dabei übergebenen Unterlagen ab.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), spätestens jedoch zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs, unabhängig von der Kenntnis (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Bleiben Pachtzahlungen aus, sollten Sie den Grund klären, den Betreiber schriftlich zur Zahlung auffordern und prüfen lassen, ob und in welcher Form vertragliche Sicherheiten, etwa eine Bürgschaft oder Mietausfallversicherung, bestehen und in Anspruch genommen werden können.

Ja. Kaufvertrag, Teilungserklärung und Pachtvertrag enthalten regelmäßig komplexe Regelungen, deren wirtschaftliche Tragweite sich erst bei genauer rechtlicher Prüfung erschließt. Eine Prüfung vor Vertragsschluss ist deutlich effektiver als eine spätere Rückabwicklung.

Stellen Sie Ihre Vertragsunterlagen zusammen und lassen Sie zeitnah prüfen, welche Rechte Ihnen gegenüber dem Betreiber, dessen Insolvenzverwalter oder gegebenenfalls dem seinerzeitigen Berater zustehen, um Fristen und Beweismöglichkeiten zu wahren.

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