Was sind fiktive Mängelbeseitigungskosten - und wann sind sie im Kaufrecht zulässig?
Fiktive Mängelbeseitigungskosten sind die voraussichtlich erforderlichen Kosten für die Beseitigung eines Mangels, die der Käufer als Schadensersatz geltend macht, ohne den Mangel zuvor tatsächlich beseitigt zu haben. Der BGH hat mit dem Grundlagenurteil vom 12.03.2021 (V ZR 33/19) klargestellt, dass diese Berechnungsmethode im Kaufrecht zulässig bleibt. Der Käufer muss also nicht in Vorleistung gehen: Er kann den Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen, unabhängig davon, ob und wann er die Reparatur tatsächlich beauftragt.
Zulässig ist diese Berechnungsmethode im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB – ein zentraler Baustein des Kaufrechts. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert hat, sie gescheitert ist oder dem Käufer unzumutbar wäre. Erst dann öffnet sich der Weg zum kleinen Schadensersatz – und damit zur Berechnung anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten.