Was bedeutet "falsa demonstratio" beim Grundstückskauf?
„Falsa demonstratio non nocet“ ist ein Grundsatz aus dem Vertragsrecht: Die Falschbezeichnung schadet nicht, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend etwas anderes gemeint haben. Der Begriff stammt aus dem lateinischen und lässt sich mit „die fehlerhafte Bezeichnung schadet nicht“ übersetzen.
Im Grundstücksrecht kommt dieser Grundsatz besonders regelmäßig vor. Das typische Beispiel: Verkäufer und Käufer besichtigen gemeinsam ein Grundstück. Im notariellen Kaufvertrag wird versehentlich die Flurstücknummer eines angrenzenden Nachbargrundstücks eingetragen, obwohl beide Seiten das besichtigte Grundstück meinen. Der Wortlaut der Urkunde und der übereinstimmende Wille der Parteien weichen voneinander ab.
Die rechtliche Konsequenz: Nach dem Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Stimmen Wille und Erklärung nicht überein, gilt das wirklich Gewollte. Das klingt einfach. In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch anspruchsvoll – besonders wenn fraglich ist, ob tatsächlich beide Seiten identisch gedacht haben.