Liegt die Gewerbeeinheit in einem Gebäude, das in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt ist, kommt eine weitere Rechtsdimension hinzu: das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht). Neben der baurechtlichen Genehmigung muss dann auch geprüft werden, ob die geplante Wohnnutzung mit der Zweckbestimmung vereinbar ist, die in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung für die betreffende Einheit festgelegt wurde.
Ist die Einheit in der Teilungserklärung ausdrücklich als Laden, Büro, Praxis oder sonstige Gewerbeeinheit bezeichnet, handelt es sich um Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Die Zweckbestimmung einer solchen Einheit hat Vereinbarungscharakter (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG) und ist für alle Eigentümer und ihre Rechtsnachfolger bindend (§ 10 Abs. 3 WEG). Wohnungseigentümer sind seit der WEG-Reform (WEMoG) zum 1. Dezember 2020 nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ausdrücklich verpflichtet, diese Vereinbarungen einzuhalten. Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung gilt also unabhängig davon, was baurechtlich genehmigt wurde oder genehmigungsfähig wäre.
Die entscheidende Frage ist, ob eine Wohnnutzung die übrigen Miteigentümer stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene gewerbliche Nutzung. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung – zuletzt bestätigt durch Urteile vom 23. März 2018 (V ZR 307/16) und vom 15. Juli 2022 (V ZR 127/21) – klargestellt, dass die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich unzulässig ist, wenn sie die Miteigentümer stärker belastet als die vorgesehene Nutzung. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab: Bei einer Anlage, in der Gewerbe und Wohnen in einem Gebäude räumlich getrennt sind, stört Wohnnutzung in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Bereich typischerweise. Fehlt hingegen eine einschränkende Zweckbestimmung oder befinden sich alle sonstigen Einheiten des Gebäudes in Wohnnutzung, kann die Wohnnutzung im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein.
Soll die Teilungserklärung dauerhaft angepasst werden, um die Einheit förmlich als Wohnungseigentum zu führen, ist dies ein erhebliches Vorhaben: Eine Änderung der Zweckbestimmung erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer sowie die Eintragung ins Grundbuch (§ 5 Abs. 4, § 10 Abs. 3 WEG i.V.m. §§ 877, 873 BGB). Verweigert auch nur ein Eigentümer die Zustimmung, ist die Änderung blockiert – es sei denn, ein Anspruch auf Zustimmung lässt sich gerichtlich durchsetzen.
Was können die Eigentümergemeinschaft und einzelne Eigentümer bei unerlaubter Wohnnutzung tun?
Nutzt ein Miteigentümer seine Gewerbeeinheit ohne Genehmigung und ohne Zustimmung der Gemeinschaft zu Wohnzwecken, stehen der Eigentümergemeinschaft und einzelnen Eigentümern mehrere Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung.
Seit Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 ist der Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsordnung grundsätzlich nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend zu machen – dies hat der BGH im Urteil vom 16. Juli 2021 (V ZR 284/19) bestätigt. Eines gesonderten Vergemeinschaftungsbeschlusses bedarf es nach § 9a Abs. 2 WEG nicht mehr. Der BGH hat mit Urteil vom 9. Februar 2024 (V ZR 6/23) zudem klargestellt, dass die Prozessführungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG für Ansprüche wegen zweckwidriger Nutzung ausschließlich bei der GdWE liegt – einzelne Eigentümer können solche Ansprüche nicht mehr selbst gerichtlich durchsetzen.
Praktisch bedeutet das: Die Gemeinschaft kann zunächst außergerichtlich handeln. Die Hausverwaltung kann den betroffenen Eigentümer schriftlich auf den Verstoß hinweisen und zur Unterlassung auffordern. Reagiert er nicht, kann die Eigentümerversammlung beschließen, den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Wichtig dabei: Wer die Änderung der Nutzungsregelung in der Gemeinschaftsordnung anstrebt, muss nach der BGH-Rechtsprechung (V ZR 307/16) zunächst diesen Anspruch einklagen und darf die neue Nutzung erst aufnehmen, wenn er ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat. Die Wohnnutzung vorab aufzunehmen und dann auf einen Anpassungsanspruch zu hoffen, birgt erhebliche Risiken.
Im Ergebnis: Wer eine Gewerbeeinheit innerhalb einer WEG zu Wohnraum umwandeln möchte, muss nicht nur die Baugenehmigung einholen, sondern zwingend auch die Teilungserklärung prüfen und – sofern eine Änderung der Zweckbestimmung erforderlich ist – die Zustimmung der Miteigentümer organisieren, bevor die neue Nutzung aufgenommen wird.
Fazit: Die Umwandlung von Gewerberaum in Wohnraum ist eine attraktive Möglichkeit, ungenutzten Bestand sinnvoll einzusetzen und zur Wohnraumversorgung beizutragen. Doch der Weg dorthin ist rechtlich anspruchsvoll: Planungsrecht, Landesbauordnungsrecht, Energierecht und bautechnische Anforderungen greifen ineinander. Bei Immobilien innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt die wohnungseigentumsrechtliche Ebene hinzu – von der Prüfung der Teilungserklärung bis zur Einholung der Zustimmung der Miteigentümer. Fehler in der Planung oder Umsetzung können teuer werden. Wer sicher gehen möchte, sollte die Zulässigkeit und den Ablauf von Anfang an rechtlich prüfen lassen.
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